Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13056-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 11.03.2020 [20-13056] wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu Frage 1)

 

Die Verwaltung hat seit dem 06.11.2019 Kenntnis von dem Rundschreiben.

 

 

Zu Frage 2)

 

Das „gedeckelte Entgelt“ in Höhe von 145.000 € wurde von der Stadt zu 100% gezahlt. Durch die Gesetzesänderung werden diese Kosten künftig vom Land erstattet. Aufgrund eines anderen Abrechnungsverfahrens ergibt sich ein Volumen in Höhe von ca. 500.000 €.

Allerdings muss sich die Stadt bei den Kosten des Landes in 2020 mit 20% beteiligen.

Eine Nettoentlastung von 45.000€ kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, da die Kosten nicht nur das „gedeckelte Entgelt“ betreffen. Es werden noch weitere Kosten über die Hilfen nach § 67 SGB XII abgerechnet.
 

 

Zu Frage 3)

 

Die Zusatzkosten in Höhe von 158.700 € wären nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um eine Hilfe nach § 67 SGB XII handelt.

 

 

Sozialarbeit in den Wohnungslosenunterkünften

Hilfe nach § 67 SGB XII

Voraussetzungen

Wohnungslosigkeit

Multiple soziale Probleme, die mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind

Aufgaben

- Wohnungslose Menschen wieder in Wohnraum zu bringen und insoweit zu stabilisieren, dass keine neuen Probleme entstehen, die erneut zu Wohnungslosigkeit führen.

- z.B. in Probewohnmaßnahmen

Umfängliche Unterstützung bei multiplen sozialen Problemen

Zuständigkeit

Zentrale und dezentrale Wohnungslosenunterkünfte

- Diakonische Gesellschaft Wohnen und Beraten (ausschließlich)

- in den Einrichtungen:
Stadtteilläden, Tagestreff Iglu, Frauenberatungsstelle „Unter uns“, Diakonieheim am Jödebrunnen (stationär)

- ambulante Einrichtungen beraten nicht nur Wohnungslose, sondern auch präventiv

 

Nicht alle wohnungslosen Menschen gehören per se zum Personenkreis der Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII bzw. wollen diese Hilfe in Anspruch nehmen, wobei Schnittstellen vorhanden sind.

Wer multiple Problemlagen aufweist und Hilfe annimmt, wird im Rahmen der Sozialarbeit in den Wohnungslosenunterkünften entsprechend unterstützt und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Personenkreis der Hilfen nach § 67 SGB XII zuzuordnen. Der Personenkreis erhält dann die erforderliche Hilfe.

Insofern die Sozialarbeit in den Wohnungslosenunterkünften nicht die gesamte notwendige Unterstützung leisten kann, werden zusätzliche Hilfen nach § 67 SGB XII initiiert.

 

 

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