Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13189
Grunddaten
- Betreff:
-
Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH Jahresabschluss 2019 - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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07.05.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung
a) der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,
b) der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung werden für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Begründung des Beschlussvorschlages wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2019 der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) Bezug genommen (siehe Drucksache 20-13188).
Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der HBG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages der HBG der Beratung im Aufsichtsrat.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der HBG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der HBG und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Hierüber entscheidet derzeit der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG.
Der Aufsichtsrat der HBG hat die Entlastung der Geschäftsführung im Rahmen einer Telefonkonferenz am 8. April 2020 beraten und mit anschließendem Umlaufbeschluss die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2019 empfohlen.
