Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13198
Grunddaten
- Betreff:
-
Braunschweiger Verkehrs-GmbH Jahresabschluss 2019 - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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07.05.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Verkehrs-GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat und dem Geschäftsführer werden für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Begründung des Beschlussvorschlages wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2019 der Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) Bezug genommen (siehe Drucksache 20-13197).
Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und des Geschäftsführers obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der BSVG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung des Geschäftsführers gemäß § 11 Abs. 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der BSVG der Beratung im Aufsichtsrat.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BSVG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Hierüber entscheidet derzeit der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG.
Der Aufsichtsrat der BSVG wird in seiner Sitzung am 24. April 2020 über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2019 beraten. Sofern die Entlastung der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat nicht empfohlen werden sollte, wird eine entsprechende Information zeitnah nachgereicht.
