Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13202-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der Anfrage der Fraktion P2 im Rat der Stadt vom 9. April 20209 (20-13202) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen, ist gem. § 35 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

 

Dieser Vorschrift entsprechend wird beim Standesamt Braunschweig verfahren, wenn mindestens die Identität eines Elternteils nicht geklärt ist.

Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 2 PStV über zurückgestellte Beurkundungen werden nur in Ausnahmefällen ausgestellt, z. B. zur Beschaffung von für die Beurkundung relevanter Urkunden, bei langwierigen Passbeantragungen oder Erkrankungen des Kindes.

 

Nach der Beurkundung erhalten die Eltern drei gebührenfreie Registerauszüge jeweils verbunden mit einem Anschreiben zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Muster Anlage 1) sowie in der Regel ein Anschreiben mit dem Hinweis auf den Zusatz der ungeklärten Identität (Anlage 2).

 

Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass die den Eltern zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend sind, um die Interessen der Kinder wahrzunehmen.
 

 

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Anlagen

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