Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13252-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu der Anfrage der Fraktion BIBS im Rat der Stadt vom 21. April 2020 (Drs. 20-13252) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Unterschutzstellung des Mascheroder- und Rautheimer Holzes als Naturschutzgebiet erfolgte fristgerecht mit Ablauf des Jahres 2018. Im Nachgang hat die Verwaltung die sich aus der Verordnung ergebenen nachlaufenden Arbeiten, u. a. zur Beschilderung des Gebietes, aufgenommen. Die Intention der Verwaltung, dies möglichst einvernehmlich zu gestalten, führte bzw. führt jedoch zu einem im Ergebnis höheren Zeitbedarf.

 

Dies vorangestellt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Den Auftrag zur Herstellung der Schilder für das Naturschutzgebiet des Mascheroder- und Rautheimer Holzes hat die Verwaltung nach Abschluss des Vergabeverfahrens erteilt. Die Lieferung der Schilder erfolgt nach Aussage der beauftragten Firma in der 18. KW. Sobald die Schilder vorliegen, wird die Verwaltung deren Aufstellung veranlassen.

 

Um die Einheitlichkeit der Beschilderung in den Natura 2000-Gebieten auch landesweit gewährleisten zu können, erfolgte die Auswahl der Schilder anhand von Vorgaben des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

 

Demnach umfassen die Schilder an besonders frequentierten Standorten auch die wichtigsten Verbote der Verordnung in Form von Piktogrammen.

 

Die in der Anfrage in Bezug gesetzte Beschilderung des Naturschutzgebietes Herzogsberge in Wolfenbüttel orientiert sich ebenfalls an diesen Vorgaben.

 

Zu Fragen 2 und 3:

 

Der Beschilderungsplan wurde in Abstimmung mit den betroffenen Forstgenossenschaften bzw. den Eigentümern erarbeitet.


 

Hinsichtlich der Standorte konnte zunächst mit allen Beteiligten Einvernehmen hergestellt werden. Differenzen verblieben in Bezug auf die Art der Beschilderung. Von Seiten der Forstgenossenschaften bestand der Wunsch nach einer möglichst zurückhaltenden Beschilderung. Mittlerweile konnte mit einer der beiden Forstgenossenschaften auch hierzu Einvernehmen hergestellt werden.

 

Mit der anderen Forstgenossenschaft konnte keine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Diese lehnt die Naturschutzgebietsverordnung in Gänze ab und veranlasste Ende 2019 klageweise die gerichtliche Überprüfung der Naturschutzgebietsverordnung.

 

Um der gesetzlichen Verpflichtung bezüglich der Kennzeichnungspflicht gem. § 14 Abs. 10 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) i. V. m. § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nachzukommen, setzt die Verwaltung ungeachtet dessen die Beschilderung um.
 

 

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