Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13423
Grunddaten
- Betreff:
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Durchführung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX hier: Widerspruchsverfahren-Delegationsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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Vorberatung
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25.06.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 31. Dezember 2019 aus dem Sozialhilferecht nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und ab 1. Januar 2020 neu im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) eingegliedert.
Nach § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmen die Länder die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Überörtlicher Träger:
Nach § 2 Abs. 3 des Nds. Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB IX/XII) ist überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe das Land.
Nach § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Widersprüche, die gegen Eingliederungshilfebescheide in Zuständigkeit des überörtlichen Träger erhoben werden, entscheidet das Land.
Örtlicher Träger:
Nach § 2 Abs. 3 Nds. AG SGB IX/XII sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet. Damit ist die Stadt Braunschweig örtlicher Träger der Eingliederungshilfe in ihrem Stadtgebiet.
Nach § 3 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB IX/XII ist der örtliche Träger sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Leistungsberechtigte, die sich in einer Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder einer Tagungsbildungsstätte befinden, bis zum Ende der Schulausbildung.
Die Aufgaben, die die kreisfreien Städte und die Landkreise als örtlicher Träger der Leistungen nach dem § 94 SGB IX erfüllen, gehören zum eigenen Wirkungskreis (§ 2 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII).
Damit beschließt über die Widersprüche im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX der Verwaltungsausschuss, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hat oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 76 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz). Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister übertragen (§ 76 Abs. 5 NKomVG).
Eine Beteiligung Dritter sieht in dieser Angelegenheit das SGB IX nicht vor.
Durch die Delegation auf den Oberbürgermeister wird eine zügige Abwicklung des Widerspruchsverfahrens erwartet, was zu mehr Bürgerfreundlichkeit führt. Daneben wird der Verwaltungsausschuss von Einzelfallentscheidungen entlastet.
