Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13387

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Den Aufhebungssatzungen für die Bebauungspläne, LE 16 (Baublock 51/2b, Urfassung), vom 20. September 1960, OE 7 (Baublock 52/7a, Urfassung) vom 25. Mai 1963 und OE 32 „Sudetenstraße“ vom 14. Juni 1996 sowie der Begründung wird zugestimmt. Die Aufhebungssatzungen sowie die Begründung mit Umweltbericht und die aufzuhebenden Bebauungspläne sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen."  

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Auslegung von Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
 

Planungsziel

 

Folgende Bebauungspläne wurden vom Rat der Stadt Braunschweig als Satzung beschlossen und traten mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft:

  • LE 16 (Baublock 51/2b, Urfassung), Stadtgebiet nördlich St.-Ingbert-Straße zwischen Saarlouisstraße und Dudweilerstraße, Rechtskraft 20. September 1960
  • OE 7 (Baublock 52/7a, Urfassung), Stadtteil Kanzlerfeld beiderseits der Bundesallee, nördlich des Pawelschen Holzes, Rechtskraft 25. Mai 1963
  • OE 32 „Sudetenstraße“, Stadtgebiet zwischen Sudetenstraße, Schölke, NW-Grenze des Flurstücks 254/6, der A 391 und der A 392, Rechtskraft 14. Juni 1996.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans LE 16 lag bei der Aufstellung bereits in dem im Wesentlichen bebauten Stadtgebiet Lehndorf. Der Bebauungsplan OE 7 bildete die Grundlage zur Erweiterung des Stadtteils Kanzlerfeld. Der Bebauungsplan OE 32 hatte zum Ziel, anhand von ergänzenden Textlichen Festsetzungen die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten zu regeln.

 

Die aufzuhebenden Bebauungspläne bezogen sich bezüglich der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf die Braunschweiger Bauverordnung (BVO) mit dem dazugehörigen Baunutzungsplan (BNP) aus dem Jahr 1957/Ergänzung 1963. Mit Urteil vom 24. November 1999 stellte das Verwaltungsgericht Braunschweig fest, dass diese Bauverordnung durch Fristablauf außer Kraft getreten war. Damit haben die aufzuhebenden Bebauungspläne eine wesentliche Rechtsgrundlage verloren und sind deshalb nicht mehr anwendbar. Um diese Situation rechtlich einwandfrei nachvollziehbar zu machen und so die planungsrechtliche Situation zu bereinigen, sind förmliche Aufhebungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erforderlich.

 

Zur Schaffung einer einwandfreien planungsrechtlichen Situation sollen die Bebauungspläne LE 16, OE 7 und OE 32 endgültig aufgehoben werden. Die Aufhebung dient auch der Bereinigung des Plankatasters.

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 4. September 2019 bis 4. Oktober 2019 durchgeführt.

 

BS│NETZ verwies auf diverse Dienstbarkeiten für Versorgungsanlagen, die durch die Aufhebungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die IHK bat darum, die Umsetzung des Zentrenkonzeptes Einzelhandel für den Bereich Sudetenstraße im Auge zu behalten. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wies darauf hin, dass die Bauverbotszone zu berücksichtigen ist und bat um ergänzende Hinweise für Werbeanlagen an Autobahnen. Ferner gab sie den Hinweis, dass an der A 391 zwischen der Anschlussstelle Gartenstadt und dem Ölper Knoten ein Standstreifen geplant ist.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 20. März 2020 bis 20. April 2020 durchgeführt.

 

BS│NETZ, IHK und die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwiesen auf ihre Stellungnahmen, die sie während der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB abgegeben hatten. In der Begründung zu den Aufhebungssatzungen wurde auf die jeweiligen Stellungnahmen bereits eingegangen. Auswirkungen auf die Aufhebungsatzungen ergeben sich daraus nicht.

 

Die Stellungnahmen werden der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

 

In der Zeit vom 17. März 2020 bis 27. März 2020 standen die Unterlagen zur Planung in Form eines Aushangs sowie im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung. Es ging eine Stellungnahme ein. Darin wurde nach dem Ziel und den Folgen der Aufhebungssatzungen gefragt.

 

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt die öffentliche Auslegung der Satzungen zur Aufhebung der Bebauungspläne LE 16 (Baublock 51/2b, Urfassung), OE 7 (Baublock 52/7a, Urfassung) und OE 32 „Sudetenstraße“ sowie der Begründung mit Umweltbericht.

 

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Anlagen

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