Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13441
Grunddaten
- Betreff:
-
Festsetzung des Entgeltes für das in den städtischen Kindertagesstätten verabreichte Mittagessen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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23.06.2020
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09.09.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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29.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in städtischen Kindertagesstätten wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben, das zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2015 erhöht worden ist und sich aktuell auf 47,50 € monatlich beläuft.
Auf Grund von Kostensteigerungen in den letzten fünf Jahren ist eine Anpassung des Entgeltes erforderlich.
Die Anpassung des Essengeldes auf den kostendeckenden Betrag in Höhe von 76,00 € monatlich soll zum 1. August 2020 umgesetzt werden.
Zur Information sind beispielhaft Entgelte für die Mittagsverpflegung benachbarter Kommunen und freier Träger aufgeführt.
Stadt Peine 54,00 € Kita/42,00 € Krippe
Stadt Salzgitter 45,00 €
Stadt Wolfenbüttel 70,00 €
Stadt Wolfsburg 57,00 €
Gemeinde Vechelde 63,00 € (Erhöhung auf 66,00 € geplant)
Gemeinde Cremlingen 77,50 € (Ganztagsplatz – Erhöhung auf 141,00 € ab 01.08.20)
Gemeinde Lehre ca. 65,00 € (je nach Lieferant des Essens)
Trägerschaft AWO 65,00 €
Ev. Kirchenverb. BS 50,00 bis 72,00 € (jede Kita hat ihre eigenen Entgelte)
Aktuell wird den Kindern das Frühstück von den Eltern mitgegeben. Damit auch bei dieser Mahlzeit der Anspruch auf eine gesunde und qualitativ hochwertige Ernährung für alle Kinder im gleichen Umfang umgesetzt werden kann, ist beabsichtigt, das Frühstück zentral in den Kindertagesstätten zu organisieren. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden dann in das Essenentgelt mit einbezogen. Die dazu erforderliche Anpassung des Entgeltes wird gesondert beschlossen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 8 NKomVG und § 5 Abs. 3 e) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Braunschweig obliegt dem Rat die Beschlussfassung über die Festlegung und Anpassung von Entgelten oder Gebühren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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198,2 kB
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