Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 20-13251-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vielzahl von im Stadtbezirk 112 angebrachter Werbeplakate
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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17.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat 112 vom 10. April 2020 (20-13251) wird wie folgt Stellung genommen.
Zu 1.
Nach § 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 20. Juni 2017 (SOG-VO) ist das Plakatieren, sofern es von öffentlichen Straßen oder Anlagen aus sichtbar ist, verboten. Die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung bezüglich Werbeanlagen sowie des Niedersächsischen Straßengesetzes bleiben unberührt.
Werbeplakate im öffentlichen Straßenraum an Lichtmasten werden als Sondernutzungen nach dem Niedersächsischen Straßengesetz auf Antrag über die Braunschweig Stadtmarketing GmbH vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr genehmigt.
Der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit erteilt auf Antrag nach § 12 SOG-VO Ausnahmegenehmigungen für Werbung auf privaten Grundstücken, die in den öffentlichen Raum wirkt. Das Vorliegen einer Einverständniserklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers wird durch den Antragsteller versichert oder schriftlich nachgewiesen. Verträge zwischen Veranstalter und Stadtverwaltung gibt es hierzu nicht.
Zu 2.
Der Zentrale Ordnungsdienst kontrolliert beschwerdeabhängig genehmigte und ungenehmigte Plakatierungen. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten erfolgen auch beschwerdeunabhängige Überprüfungen.
Die Ausnahmegenehmigung wird unter Auflagen erteilt. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Veranstalters die Plakate umgehend nach Ablauf der Genehmigungsdauer auf eigene Kosten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, kann eine Beseitigung und Entsorgung durch Beauftragte der Stadt Braunschweig auf Kosten des Veranstalters erfolgen (Ersatzvornahme).
Bei den Anträgen nach der SOG-VO ist ein starker Zuwachs zu verzeichnen. Die Zahl der Verstöße gegen die Genehmigungen und daraus resultierend die Zahl der Beschwerden ist gestiegen. Derzeit prüft die Verwaltung Maßnahmen zur Reduzierung der Genehmigungen.
Zu 3.
Eine gewerbliche Nutzung liegt beim zeitweiligen Überlassen von Teilen des eigenen Grundstücks zu Werbezwecken in der Regel nicht vor.
Hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften sind die Vorgaben des § 50 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu beachten. Nach § 50 Abs. 2 NBauO dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Genehmigt werden daher maximal zwei Plakate in der Größe A0 pro Grundstück. Weitere Einschränkungen gelten beispielweise im Außenbereich oder in reinen Wohngebieten.
Das Anbringen von Werbeplakaten an Containerstationen von ALBA ist nicht erlaubt. Darüber hinaus ist das Anbringen von Werbeplakaten an Brücken, Straßenbahnmittelgittern, Stahl- und historischen Geländern, städtischen Liegenschaften sowie Betriebseinrichtungen der Braunschweiger Verkehrs GmbH grundsätzlich nicht gestattet. Auch auf diese Bestimmungen wird in der Genehmigung hingewiesen.
