Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 20-12507-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


In der Sitzung vom 23. Januar 2020 hat der Stadtbezirksrat die Anregung beschlossen, die Verwaltung möge für den Jahreswechsel 2020/2021 die Einrichtung von Feuerwerkverbotszonen im Stadtbezirk prüfen.

 

Nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), darf sogenanntes Silvesterfeuerwerk nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist kraft Gesetzes verboten. Die 1. SprengV ermächtigt darüber hinaus nur zur Anordnung von allgemeinen Abbrennverboten wegen besonderer Brandgefahren bei Gebäuden und Anlagen oder dem Verbot von Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden.

 

Weitergehende Abbrennverbote dürfen nur nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) verhängt werden. Voraussetzung ist hier das Vorliegen einer konkreten Gefahr, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen lässt und die mit milderen Mitteln nicht abgewehrt werden kann.

 

Im Umfeld des Stöckheimer Zoos sind keine konkreten Gefahren durch ein Silvesterfeuerwerk ersichtlich. Der Schutz der Tiere ist nach Auskunft des Betreibers des Zoos gewährleistet, diese werden regelmäßig zum Jahreswechsel in ihre Quartiere eingeschlossen. Besonders brandempfindliche Gebäude gibt es im Zoo nach Auskunft des Betreibers nicht. Auch das bloße Zurücklassen von Feuerwerksabfällen und anderen Verunreinigungen z. B. im Bereich des Stöckheimer Markts rechtfertigt kein generelles Feuerwerksverbot in diesem Bereich.

 

Unter Beachtung der Rechtslage liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen im Stadtbezirk 211 daher nicht vor.
 

 

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