Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 20-13418

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Gruppe SPD/Bündnis 90/Die Grünen des Bezirksrates Hondelage werden gegen die Absicht der Zusammenlegung des Stadtbezirkes Hondelage mit anderen Stadtbezirken rechtliche Bedenken geäußert.

 

Frage:

 

Teilt die Verwaltung die nachstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die beabsichtigte Zusammenlegung von Stadtbezirken?

 

Wenn nicht: was spricht gegen die rechtlichen Bedenken?

Begründung:

Hier ist zunächst der „Gebietsänderungsvertrag aus Anlass der Eingliederung der Gemeinde Hondelage, Landkreis Braunschweig, in die Stadt Braunschweig“ (GÄV) vom 22.02.1974 (Amtsblatt, S. 142). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Vertrag durch spätere Rechtsakte unwirksam geworden ist oder aufgehoben wurde. Der Vertrag selbst enthält auch keine "Auflösungsautomatik" in Form einer Klausel, die festlegt, dass dieser Vertrag unter bestimmten Bedingungen unwirksam werden könnte. Er gilt daher im Grundsatz nach wie vor. Der Vertrag darf allerdings nicht gegen höherrangiges Recht (insbesondere Gesetze) verstoßen und muss bei Gesetzesänderungen entsprechend ausgelegt oder angepasst werden. Das betrifft insbesondere die Bezeichnung als „Ortsrat“. Seit 1981 heißen daher die „Ortschaften“ in den kreisfreien Städten (wie Braunschweig) „Stadtbezirke“, das Gremium entsprechend „Stadtbezirksrat“, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden gewesen sind. Diese Änderung ist lediglich sprachlicher Natur. Auch die Zahl der gesetzlichen Mitglieder ist durch die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) und jetzt durch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geändert worden. Früher zählte der Stadtbezirksrat in Hondelage 9 Mitglieder und wurde nach Wahlen entsprechend immer besetzt. Das ist vor mehr als 20 Jahren geändert worden. Nunmehr bestimmen die §§ 91 und 46 NKomVG, dass in Stadtbezirken mit zwischen 3001 - 5000 Einwohnern diese Stadtbezirksräte 7 Mandate haben (14:2=7). Diese landesgesetzliche Regelung ist gegenüber dem Gebietsänderungsvertrag vorrangig. Auch die Hauptsatzung der Stadt Braunschweig (HS) wiederholt diese gesetzliche Regelung in § 15 HS.

Für die Frage eines Bestandsschutzes des Stadtbezirks Hondelage in seinen derzeitigen Grenzen ist die Regelung in § 7 GÄV wichtig. Nach Absatz 1 bildet die „Gemeinde Hondelage“ eine Ortschaft (= Stadtbezirk). Nach Absatz 3 wird ein Ortsrat (=Stadtbezirksrat) gebildet. Aus dem Wortlaut dieser Regelung und dem Sinn und Zweck der Einführung von Orts- und Stadtbezirken, nämlich diesen nach der Eingemeindung den ehemaligen Gemeinden eine größtmögliche Selbständigkeit in ihrer Verwaltung zu ermöglichen im Rahmen der Stadt Braunschweig und orts- und bürgernahe Entscheidungen zu ermöglichen (Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, 4. Aufl. 2017, § 90 Rdnr. 2) lässt sich eine Bestandsgarantie herleiten. Damit sollte der Verlust der Eigenständigkeit als Gemeinde „abgefedert“ werden.

Auch wenn sich eine solche aus § 7 GÄV abzuleitende Bestandsgarantie nicht herleiten lassen sollte, ist eine Änderung der Gebietsgrenzen nicht ohne weiteres möglich. Denn dafür muss die Hauptsatzung der Stadt Braunschweig geändert werden. Nach §§ 90 Abs. 4, 12 NKomVG ist hierfür grundsätzlich die Mehrheit der Ratsmitglieder (§ 45 Abs. 2 NKomVG) erforderlich. Das heißt zunächst, dass nicht die Mehrheit der gerade anwesenden Ratsmitglieder ausreicht, sondern die Mehrheit aller Mitglieder im Rat. Darüber hinaus dürfte auch diese Mehrheit nicht ausreichen für eine neue Grenzziehung der Stadtbezirke. Denn nach § 90 Abs. 3 NKomVG bedarf es für die Änderung von Stadtbezirken einer Mehrheit von 2/3 der aller Ratsmitglieder, wenn „Ortschaften aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages (...) eingerichtet worden (sind)“. Hiergegen ließe sich einwenden, dass diese Vorschrift nur von „Ortschaften“ redet, nicht aber auch von Stadtbezirken. Andererseits sind die Stadtbezirke in Braunschweig nicht wie in anderen kreisfreien Städten durch eine (willkürliche) Aufteilung in sich geschlossener großstädtischer Gebilde hervorgegangen, sondern durch die infolge der Eingemeindungen ehemals selbständiger Gemeinden erfolgter „Gebietsänderungsverträge“ - und damit kommt der GÄV (§ 7) wieder ins Spiel. Die Bestimmung in § 90 Abs. 3 NKomVG „aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages“ ist entscheidend. Dass die 1974 gebildeten „Ortschaften“ nunmehr sich Stadtbezirke nennen, ist - wie gesagt - nicht inhaltlicher, sondern sprachlicher Natur gewesen.  Daher ist die Regelung des § 90 Abs. 3 NKomVG hier zumindest entsprechend anwendbar, weil der Stadtbezirk / die Ortschaft Hondelage „durch einen Gebietsänderungsvertrag“ eingerichtet worden ist. Das gilt natürlich für alle anderen Stadtbezirke auch, soweit diese durch „Gebietsänderungsvertrag“ eingerichtet wurden.

gez.

Bernd Kaufmann 

 

 

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