Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-13615
Grunddaten
- Betreff:
-
Neue Regelungen in der StVO für den Radverkehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Beantwortung
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01.07.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 28. April 2020 ist die Neufassung der StVO in Kraft getreten, die neben anderen Neuerungen auch neue Möglichkeiten vorsieht, den Radverkehr sicherer und attraktiver zu machen. Dazu gehören z.B. die folgenden Regelungen:
- Der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrer*innen wird nun auch in der StVO verbindlich auf mind. 1,50 m festgelegt. Das "Überholen von einspurigen Fahrzeugen" (gemeint sind Fahrräder und Krafträder) kann durch ein neues Verkehrszeichen (Zeichen 277.1) angeordnet werden, was insbesondere an Engstellen oder in unübersichtlichen Verkehrssituationen die Sicherheit des Radverkehrs erhöhen und die Einhaltung des Mindestabstands beim Überholen unterstützen kann.
- An Ampelkreuzungen kann das freie Rechtsabbiegen für den Radverkehr durch den sog. Grünpfeil ermöglicht werden, was sich insbesondere (aber nicht ausschließlich) dort anbietet, wo der Radverkehr auf baulich angelegten Radwegen geführt wird, also vom motorisierten Verkehr getrennt ist.
- Neben der Einrichtung von Fahrradstraßen können in Gebieten mit einer besonders hohen Radverkehrsdichte nun auch Fahrradzonen eingerichtet werden.
Daraus ergeben sich für uns die folgenden Fragen:
1. Welche Kriterien müssen aus Sicht der Verwaltung erfüllt sein, damit die oben genannten Anordnungen sinnvoll eingesetzt werden können?
2. Gibt es bereits jetzt konkrete Stellen, an denen eine Anordnung einer dieser Neuerungen schnell umgesetzt werden kann und soll?
3. Plant die Verwaltung aktiv und systematisch Stellen zu identifizieren, an denen die Anordnung einer dieser Maßnahmen sinnvoll ist?
