Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 19-10174-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschwindigkeitsbeschränkung im Stadtbezirk auf dem Steinriedendamm und Bienroder Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 332 Schunteraue
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
25.06.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 21.03.2019:
Einführung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf den Straßen Steinriedendamm und Bienroder Weg im Stadtbezirk.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf dem Bienroder Weg besteht bereits im Abschnitt nördlich des Michelfelder Platzes und der Einmündung Steinriedendamm eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Gleiches gilt für den Steinriedendamm westlich und östlich der Forststraße.
Die Anordnung von 30 km/h auf dem Bienroder Weg im Bereich der Schunterbrücke erfolgt jeweils temporär zu Zeiten der Amphibienwanderung und mit zeitlicher Einschränkung (20 bis 7 Uhr) und dient dem Schutz der Amphibien und der ehrenamtlichen Helfer, die vor Ort im Einsatz sind.
Hier bestehen keine Lücken zwischen den 30 km/h-Strecken, sodass der Verkehrsfluss nicht durch Wechsel der Geschwindigkeiten ungleichmäßig ist.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Eine solche Gefahrenlage ist für den Steinriedendamm sowie den Bienroder Weg zwischen Michelfelder Platz und Steinriedendamm ganzjährig sowie für den Bereich der Schunterbrücke des Bienroder Weges in Zeiten der Amphibienwanderung zu bejahen.
Eine Gefahrenlage ist für weitere Abschnitte des Bienroder Weges aktuell nicht gegeben, daher muss eine Beurteilung wie bei vergleichbaren Strecken mit unauffälliger Unfallsituation erfolgen. Eine weitere Steigerung der Aufenthaltsqualität im Bereich Tostmannplatz ist kein ausreichender rechtlicher Grund für eine räumliche Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
Eine räumliche Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Bienroder Weg ist demnach nicht zulässig.
