Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 20-13537

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

  1.                Bisherige Rechtslage

 

Nach der aktuellen Rechtslage sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig.
 

  1. Änderung des UStG

 

Zum 1. Januar 2016 ist der neu eingeführte § 2 b UStG in Kraft getreten. Danach gelten jPöR nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und wenn die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 UStG (s.o.) entfällt.

 

Diese Rechtsänderung stellt einen gravierenden Systemwechsel für die Besteuerung der jPöR dar, denn künftig ist bei jeder Tätigkeit der öffentlichen Hand separat zu beurteilen, ob eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Nach einer
Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG konnte das alte Recht für alle Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, weiterhin angewendet werden, wenn die jPöR gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt, dass sie die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 UStG auch für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Diese Erklärung hat die Stadt Braunschweig nach entsprechender Beschlussfassung des VA im Jahr 2016 (s. Vorlage 16-02562) abgegeben.

 

Weil insbesondere die Kommunen für die Einführung des neuen § 2 b UStG nur wenige Informationen seitens der Finanzverwaltung bekommen haben, wurde bereits im letzten Jahr von den kommunalen Spitzenverbänden eine Fristverlängerung für die Anwendung des alten Rechts angeregt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 auf Initiative des Landes NRW die Entschließung gefasst, dass der Bundestag eine Gesetzesinitiative zur Änderung des UStG mit einer Fristverlängerung von 2 Jahren für die Anwendung des alten Rechts, also bis 31. Dezember 2022, auf den Weg bringen möge. Im Zuge der Verabschiedung des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde nunmehr die Verlängerung der Optionsfrist zur Einführung des § 2 b UStG bis 31. Dezember 2022 in das UStG aufgenommen.

 

Eine weitere Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung zur Anwendung des alten Rechts bis 13. Dezember 2022 ist gem. § 27 Abs. 22 a UStG nicht erforderlich.

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Die Verlängerung der Optionsfrist bis 31. Dezember 2022 zur Einführung des neuen Rechts soll genutzt werden, um sukzessive alle noch offenen Sachverhalte der Ausweitung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit der gebotenen Detailtiefe abzuarbeiten.

Von den Organisationseinheiten sind daher Überlegungen zur Preisgestaltung für die steuerpflichtigen Erträge anzustellen. Im Hinblick auf die Haushaltsoptimierung sollte die Umsatzsteuer grundsätzlich auf das bisher erhobene Entgelt aufgeschlagen werden.

Die betroffenen Bereiche haben dazu in eigener Zuständigkeit im nächsten Schritt die Satzungen und die Entgeltordnungen sowie die Verträge zu modifizieren und mit dem Fachbereich Finanzen abzustimmen. Dies kann aufgrund der Verlängerung der Optionsfrist schrittweise bei ohnehin anstehenden Änderungen passieren. Spätestens im Herbst 2022 müssen alle relevanten Satzungen, Entgeltordnungen und Verträge angepasst sein.

Darüber hinaus besteht bei der Ermittlung der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten für die
künftigen Steuerfälle noch erheblicher verwaltungsinterner Abstimmungsbedarf, da hier Aufwendungen neu zuzuordnen und teilweise auch zu quotieren sein werden (speziell für Instandhaltungen und Investitionen).
 

 

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