Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13306

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„I. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

 

II. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.“


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu I.

 

Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2019 der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) Bezug genommen (siehe Drucksache 20-13305).

 

Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Beratung im Aufsichtsrat.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Hierüber entscheidet derzeit der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG.

 

Der Aufsichtsrat der SBBG hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 die Entlastung des Geschäftsführers empfohlen.

 

Zu II.

 

Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2019 der Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH (BBBG) Bezug genommen (siehe Drucksache 20-13305).

 

Sämtliche Geschäftsanteile der BBBG werden von der SBBG gehalten.

 

Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer obliegt gemäß § 11 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der BBBG der Gesellschafterversammlung.

 

Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt ist, der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG zur Anweisung an die Geschäftsführung für die Ausübung der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Hierüber entscheidet derzeit der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Lückenkompetenz gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG.

 

 

Die entsprechenden Beschlüsse zur Ausübung der Stimmabgabe in den Gesellschafterversammlungen der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig, der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH, der Kraftverkehr Mundstock GmbH, der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH und der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zur Entlastung der Aufsichtsräte und Geschäftsführungen der Gesellschaften wurden bereits vom Verwaltungsausschuss im Umlaufverfahren am 7. Mai 2020 und 11. Mai 2020 gefasst.


 

 

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