Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13500-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 04.06.2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

 

Eine pauschale Anordnung von Querungshilfen im Bereich von Nahversorgern gibt es in Braunschweig nicht. Vielmehr ist jedes Bauvorhaben eine Einzelfallprüfung unter Berück­sichtigung der gegebenen Örtlichkeit, der vorhandenen Verkehrsströme und Verkehrsträger sowie der durch das Bauvorhaben erzeugten Neuverkehre.

 

Der südwestliche Ortseingang von Bevenrode ist gekennzeichnet durch eine relativ gerad­linige Straßenführung, kombiniert mit einer aufgrund der Bus- und Lkw-Befahrbarkeit erfor­derlichen komfortablen Fahrbahnbreite. Ein Nahversorger erzeugt nicht nur motorisierte Indi­vidualverkehre. Gerade in so dichter Lage zum Ortskern Bevenrode ist zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der Kunden zu Fuß oder mit dem Rad den Markt besuchen werden.

Da die Grasseler Straße den Ort etwa mittig teilt und somit auch viele Fußgänger und Rad­fahrer aus dem Bereich südlich der Grasseler Straße erwartet werden, wird von der Ver­kehrsplanung eine Querungshilfe zur sicheren Führung des Fuß- und Radverkehrs zum und vom geplanten Nahversorger als notwendig erachtet. So können auch entsprechend des ISEKs Kinder, Jugendliche, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung verkehrssicher geführt werden.

 

Eine solche Maßnahme ist im Braunschweiger Stadtgebiet in Ortsdurchfahrten üblich.

Neuplanungen entstehen immer nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik, wozu es in diesem Fall beispielsweise nach den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, EFA, heißt, dass bei Ortsdurchfahrten mit maßgebender Verbindungsfunktion […] an Stellen mit häufigem Querungsbedarf Inseln erforderlich sind. Deshalb soll in der Grasseler Straße im Bereich des Nahversorgers eine Querungsinsel vorgesehen werden.

 

 

Zu Frage 2:

 

In der Bestandssituation ergibt sich im Bereich des zukünftigen Nahversorgers noch kein Querungsbedarf für Fußgänger und Radfahrer, da noch kein Ziel nördlich der Grasseler Straße vorhanden ist.

Bei der Finanzierung von Maßnahmen im öffentlichen Raum gilt das Verursacherprinzip. Die Notwendigkeit der Querungshilfe ist auf den durch den Nahversorger erzeugten querenden Fuß- und Radverkehr zurückzuführen. Aus diesem Grund hat der Vorhabenträger alle Maß­nahmen, die zur verkehrssicheren Abwicklung der durch ihn erzeugten Verkehre erforderlich sind, zu finanzieren.

 

Im städtischen Interesse ist aktuell eine bauliche Maßnahme zur Geschwindigkeitsreduzie­rung für den ortseinwärts fahrenden KFZ-Verkehr.

 

Beide Maßnahmen könnten in räumlicher Nähe umgesetzt werden. Die Stadt hat daher den Vorhabenträger um eine Planung zur gemeinsamen Erlangung beider Ziele gebeten. Dies wäre sowohl fahrdynamisch, als auch zur Reduzierung der beidseitigen Kosten sowie der Anzahl der Baustellen sinnvoll. Erst nach Vorliegen einer solchen kombinierten Planung können sich weitere Gespräche zur baulichen Verknüpfung beider Maßnahmen sowie zur Kostenteilung anschließen.

 

 

Zu Frage 3:

 

Dass seit über 2 Jahre keine Dynamik in dem Projekt ersichtlich sei, ist so nicht zutreffend. Zwar bedurfte die Grundsatzentscheidung, dass in Bevenrode ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung angesiedelt werden kann, einige Jahre Vorlauf durch gutachterliche Ab­stimmungsprozesse. Der formale Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren wur­de jedoch vom Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig erst am 10.09.2019, unter Beteiligung des Stadtbezirksrates 112 am 28.08.2019, gefasst. Das gesetzlich vorgeschrie­bene Bebauungsplanaufstellungsverfahren erfordert einen vorgegebenen Ablauf und benö­tigt auch unter günstigen Voraussetzungen mindestens 1 ½ Jahre.

 

Zum Ende des Jahres wurde bereits die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt und ausgewertet. Die daraus resultierenden Modifizierungsbedarfe der Planung werden derzeit mit dem Vorhaben­träger abgestimmt. Der Beginn der Hochbaumaßnahmen kann erst nach Erteilung einer Baugenehmigung - frühestens nach Rechtskraft des Bebauungsplanes - erfolgen.



 

 

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