Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 20-13727

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes (TierSchG) im Stadtgebiet Braunschweig ist gemäß § 1 „Allgemeiner Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht“ (AllgZustVO-Kom) Aufgabe der Stadt Braunschweig. In diesem Zusammenhang beziehen wir uns auch auf die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 28. April 2014. Hier hat die Verwaltung ausgeführt, dass sämtliche Aufgaben nach dem Tierschutzrecht mit Ausnahme der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen und Anzeigen von Tierversuchen im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises von den Landkreisen und kreisfreien Städten, in der Abt. 32.5 „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ wahrgenommen werden. Die Beschreibungen der wesentlichen Aufgabenbereiche der Abt. 32.5 beinhalten eine Tätigkeit vornehmlich nur im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren. Entsprechend werden BürgerInnen mit Anliegen zu Tierschutzrechtsverstößen an wildlebenden oder freilebenden Tieren, die keinen Halter haben, von der Abt 32.5 aus Gründen der Nichtzuständigkeit auf die Untere Naturschutzbehörde verwiesen, wie der Fragestellerin bekannt wurde.

Der Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes ist in keiner Form auf bestimmte Arten von Tieren beschränkt. So wird schon in den Materialien zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.09.1971 (BT-Drs VI/2559, S. 9) hervorgehoben: „Das Gesetz definiert nicht den Begriff „Tier", geht aber davon aus, daß keine Tierart ausgeschlossen ist. Somit umfaßt dieser Begriff nicht nur Haustiere, sondern auch die freilebende Tierwelt einschließlich der niederen oder schädlichen Tiere.“

Bezüge zu zivilgesetzlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen werden nur in den Vorschriften hergestellt, die bestimmte Haltungsanforderungen für Tiere in menschlicher Obhut regeln, z.B. § 2 TierSchG. Diverse andere Vorschriften, so u.a. die zentrale Strafvorschrift des § 17 TierSchG oder der Ordnungswidrigkeiten regelnde § 18 Abs. 2 TierSchG gelten für sämtliche Tiere, einschließlich wildlebender Arten (so bereits AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 15. März 1988 – 3 Ls 804 Js 16969/87 –, juris, zur Strafbarkeit des Jägers nach § 17 TierSchG wegen Aufscheuchens von Wild im Winter). So trifft die Stadt Braunschweig als zuständige Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die Pflicht, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen, also insbesondere zu unterbinden bzw. zu verhindern, dass einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Daher ist von Belang, welche Behörden oder Abteilungen innerhalb der Stadtverwaltung Braunschweig zuständig sind, um den Vollzug des TierSchG i.S.d. Gesetzes zu gewährleisten.

Wenn Bürgerinnen und Bürger, die sich mit Anliegen zu Verstößen gegen das TierSchG an die Abt. 32.5 „Veterinärwesen“ wenden, die Auskunft erhalten, diese sei nur zuständig für Tiere, die einen Halter haben und zwischen Naturschutzbehörde und Veterinärbehörde mit dem jeweiligen Verweis auf die Nichtzuständigkeit hin- und hergeschickt werden, so dass die Kommune als Ganzes untätig bleibt, ist dieses nicht nur frustrierend für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Fachverwaltungen, sondern führt schlussendlich zu einem Defizit im Vollzug des TierSchG.

Letztlich trifft die beteiligten Amtsträger und Amtsträgerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung, die sie verpflichtet, Gesetzesverstöße abzuwenden, sogar das Risiko, sich infolge pflichtwidrigen Unterlassens selbst strafbar zu machen (s. § 13 StGB), sollte einem Tier aufgrund ihrer Untätigkeit weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen zugefügt werden oder das Tier sogar zu Tode kommen.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Oberbürgermeister:

1.   Welche Abteilungen innerhalb der Verwaltung der Stadt Brauschweig sind zuständig für den Vollzug des Tierschutzgesetzes für Tiere, die keinen Halter haben?

2.   Wie viele Vorgänge zu Verstößen gegen das TierSchG, bei denen es sich um Tiere handelte, die keinen Halter hatten, hat die Verwaltung in den letzten 5 Jahren bearbeitet und wie viele davon sind über Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet worden bzw. sind aufgrund der Ermittlung eines Straftatbestandes an die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) übergeben worden?

3.   Wie viele Hinweise aus der Bürgerschaft sind in den letzten 5 Jahren bei der Verwaltung eingegangen, zu denen keine Ermittlungen aufgenommen wurden, weil es sich um Tiere handelte, die keinen Halter hatten (z.B. frei lebende Haustiere oder Wildtiere), oder, weil die meldende Person keinen Halter namentlich benennen konnte?

 

gez. Beate Gries

 

 

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Anlagen

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