Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13717-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 19.06.2020 (DS 20-13717) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Vorbemerkungen:

 

Die jährlich vom 1. April bis zum 15. Juli reichende allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit wird im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung näher definiert und bezieht sich in erster Linie auf Anleinpflichten von Hunden in der freien Landschaft und nicht auf das Mähen von Wiesen.

 

Zu Frage 1:

 

Während der Vegetationsperiode werden alle sogenannten „Gebrauchs- und Zierrasen“, also Rasenflächen, die vorrangig zur aktiven Freizeitgestaltung in städtischen Sport-, Grün- und Parkanlagen dienen, regelmäßig ca. 14-tägig gemäht.

 

Außer diesen Gebrauchsrasenflächen gibt es zahlreiche weniger beanspruchte Wiesenflächen, die vorrangig ökologischen Zielstellungen folgend je nach vorhandenen Vegetationsbeständen ein- bis zweimal jährlich gemäht werden. Bei den zweischürig zu mähenden Flächen muss der erste Mähgang innerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit erfolgen, um die konkurrenzstarken Gräserbestände zurückzudrängen und potentiell verbesserte Bedingungen für attraktivere Stauden- und Kräuterbestände zu entwickeln. Diese Maßnahmen wirken sich biodiversitätssteigernd auf die gesamte Flora und Fauna der einzelnen Fläche aus.

 

Zu Frage 2:

 

Jede Fläche wird vor dem jeweiligem Mähgang intensiv abgeschritten, um die auf der Fläche vorkommenden Tiere aufzuscheuchen und zur Flucht auf benachbarte Flächen zu animieren. Beim Abschreiten wird beispielsweise durch Aufeinanderschlagen von Holzstöcken etc. Lärm erzeugt.

 

Der Mähgang selbst erfolgt in der Regel von innen nach außen, um ggf. auf die Fläche zurückgekehrten Tieren die Flucht zu ermöglichen. Wenn möglich werden größere Flächen nicht komplett bzw. in zeitlich versetzten Abständen gemäht, um Rückzugsorte für die Tiere zu gewährleisten.


 

Zu Frage 3:

 

Beim Mähen sind die Grundsätze des geltenden Tierschutzrechtes, insbesondere des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Darüber hinaus gilt hier die sogenannte „gute fachliche Praxis“, um z. B. Zielstellungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinsichtlich Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft sicherzustellen.

 

Fremdfirmen werden zusätzlich durch Mitarbeiter der Verwaltung umfassend eingewiesen. Die Einhaltung der Vorgaben wird stichprobenartig kontrolliert.

 

 

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