Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13615-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neue Regelungen in der StVO für den Radverkehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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01.07.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.06.2020 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.:
- Der Mindestüberholabstand für Kfz beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts bedeutet, dass diese nur überholt werden dürfen, wenn tatsächlich ausreichend Platz dafür vorhanden ist, etwa wenn die Gegenfahrbahn zum Überholen benutzt werden kann. Ansonsten darf nicht überholt werden. Damit erübrigt sich in der Regel die Aufstellung des neuen Verkehrszeichens 277.1 „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“.
Mögliche Anwendungsfälle können unerwartet auftretende Engstellen sein, die vom Kfz aus nicht gut wahrnehmbar sind.
- Der Grünpfeil an Signalanlagen gilt nun auch für den Radverkehr, wenn dieser aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden baulich angelegten Radwegen abbiegt und der Radfahrstreifen bzw. der Radweg in die Signalisierung der Fahrbahn einbezogen sind. Es ist möglich, den Grünpfeil nur für den Radverkehr zu installieren, dann bekommt er den Zusatz „nur ".
Voraussetzung ist, dass Radfahrer trotzdem erst anhalten, warten, bis der relevante Bereich frei ist und niemanden gefährden. Die Erfahrung beim Kfz-Verkehr zeigt, dass diese Pflicht anzuhalten, vielfach missachtet wird. Für die Anwendung des Grünpfeils für Radverkehr sind umfassende formale Anforderungen in den Verwaltungsvorschriften zur StVO zu erwarten. Diese liegen noch nicht vor. Deshalb verzichtet die Verwaltung bis zum Vorliegen der Verwaltungsvorschriften auf die Anordnung dieses neuen Verkehrszeichens.
- Die neue Fahrradzone ist im Wesentlichen eine Mischung aus Tempo-30-Zone mit Fahrradstraßen. In Braunschweig gibt es im TU-Gebiet um die Pockelsstraße genau die Bedingungen, die zur Einrichtung einer Fahrradzone notwendig sind. Daher wird hier die die Einrichtung einer Fahrradzone bereits vorbereitet.
Zu 2.:
- Konkrete Stellen, an denen ein Bedarf zur Beschilderung des Überholverbotes von einspurigen Fahrzeugen besteht, sind der Verwaltung derzeit nicht bekannt.
- Zum Grünpfeil für Radverkehr werden die Verwaltungsvorschriften zur StVO abgewartet.
- Eine Fahrradzone ist wie beschrieben im Bereich Pockelsstraße in Vorbereitung.
Zu 3.:
Für Überholverbote und für den Grünpfeil werden nicht aktiv mögliche Anwendungsfälle gesucht, wohl aber für Fahrradzonen. In Braunschweig gibt es überdurchschnittlich viele Fahrradstraßen und diese sind grundsätzlich in einem zusammenhängenden Netz geplant. Zu diesem Planungskonzept passen die neuen Regelungen zu Fahrradzonen sehr gut. Die Verwaltung sucht deshalb aktiv weitere Bereiche, die für eine Beschilderung als Fahrradzone in Frage kommen. Das neue Verkehrszeichen ist geeignet, die Beschilderungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu machen.
