Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11772

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die als Anlage beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig wird beschlossen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Rahmen der Haushaltsoptimierung sind alle Einnahmepositionen der Stadt Braunschweig einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Seit dem 1. Januar 2003 sind die Steuersätze für Hunde, die im Stadtgebiet Braunschweig gehalten werden, unverändert. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die Hundesteuersätze vergleichbarer bzw. umliegender Kommunen ersichtlich:

 

Kommune

1.Hund

2.Hund

weitere Hunde

gefährliche Hunde

2.gefährlicher Hund

Braunschweig

120 €

144 €

180 €

600 €

756 €

Aachen

120 €

144 €

156 €

720 €

960 €

Bremen

150 €

 

 

 

 

Cremlingen

  60 €

100 €

180 €

800 €

 

Göttingen

120 €

216 €

 

672 €

 

Goslar

108 €

156 €

174 €

846 €

 

Hannover

132 €

240 €

 

600 €

 

Hildesheim

126 €

186 €

186 €

 

 

Osnabrück

120 €

162 €

198 €

720 €

 

Sickte

  70 €

140 €

280 €

560 €

1120 €

Wolfsburg

  96 €

144 €

168 €

 

 

 

 

Aus der Tabelle wird ersichtlich, dass der Hundesteuersatz für den Ersthund im Vergleich zu den übrigen Kommunen bereits im oberen Bereich liegt, so dass eine weitere Erhöhung nicht angebracht erscheint. Die Hundesteuersätze für Zweithunde bzw. weitere Hunde sowie gefährliche Hunde liegen demgegenüber aber im unteren Bereich, so dass hier eine Erhöhung vertretbar erscheint.

 


Die Verwaltung schlägt daher vor, die Hundesteuer für den Zweithund sowie jeden weiteren Hund auf einheitlich 204 €/jährlich (17 €/monatlich) anzuheben und für gefährliche Hunde den Steuersatz auf 804 €/jährlich (67 €/monatlich) anzuheben, der sowohl für den Erst- als auch jeden weiteren Hund gilt.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die Änderung der Satzung wird ab dem Kalenderjahr 2021 mit Mehreinnahmen von rund 60.000 Euro jährlich gerechnet.

 

Weitere Änderungen

 

Darüber hinaus werden weitere Änderungen in der Hundesteuersatzung vorgenommen, die redaktioneller Art sind und lediglich der Klarstellung dienen.

 

Inkrafttreten

 

Bei der Hundesteuer handelt es sich gemäß § 9 Abs. 1 der Hundesteuersatzung um eine Jahressteuer. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 der Hundesteuersatzung mit dem Beginn des Kalenderjahres. Ein Inkrafttreten der Änderung der Hundesteuersatzung im laufenden Kalenderjahr würde einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und einen Verstoß gegen das kommunalabgabenrechtliche Schlechterstellungsverbot darstellen.

 

Die geänderte Hundesteuersatzung tritt danach am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Die entsprechende Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig liegt als Anlage bei.

 

 

 

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Anlagen

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