Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13460
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Taxentarifordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat; DEZERNAT VI - Wirtschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Vorberatung
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26.06.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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14.07.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Vorbemerkung
In § 51 Abs. 1 S. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Diese Ermächtigung hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung übertragen. Gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Verordnungen nach § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG.
Antrag des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) auf Anpassung der Tarife
Der GVN beantragt mit Schreiben vom 15. März 2020 folgende Änderungen der Taxentarife:
Anhebung des Grundentgeltes
- an Werktagen (Montag bis Samstag) von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (T)
von derzeit 3,70 € auf 3,80 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (N)
und an Sonn- und Feiertagen
von derzeit 4,10 € auf 4,20 €
Erhöhung des Kilometerentgeltes
- an Werktagen (Montag bis Samstag) von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr (T)
bis 3.000 m Fahrleistung von 2,40 € auf 2,50 €
ab 3.000 m Fahrleistung von 2,00 € auf 2,10 €
- an Werktagen (Montag bis Samstag) von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (N)
und an Sonn- und Feiertagen
bis 3.000 m Fahrleistung von 2,50 € auf 2,60 €
ab 3.000 m Fahrleistung von 2,00 € auf 2,10 €
Das Entgelt für Wartezeiten soll von 27,00 € je Stunde auf 27,50 € je Stunde
Wartezeit erhöht werden.
Die neuen Taxentarife sollen ab dem 1. Oktober 2020 gelten.
Zur Begründung führt der GVN die im Taxengutachten der Fa. TOKOM-Partner Rostock GmbH aus dem Jahr 2016 empfohlene dreizehnprozentige Tariferhöhung an, die ab dem 1. Oktober 2017 nur zu ca. 5 Prozent und ab dem 1. Januar 2019 nur zu ca. 4 Prozent umgesetzt wurde. Außerdem verweist er auf die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2020 auf 9,35 €.
Stellungnahmen im Anhörungsverfahren
Zu dem vorgenannten Antrag des GVN wurden im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren das staatliche Gewerbeaufsichtsamt, die Industrie- und Handelskammer und die Gewerkschaft ver.di, sowie die Braunschweig Zukunft GmbH und das Mess- und Eichwesen Niedersachsen angehört.
Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat schriftlich mitgeteilt, dass es auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig und die Gewerkschaft ver.di haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Braunschweig Zukunft GmbH verzichtet auf eine abschließende Wertung, da sich von dort die Marktakzeptanz einer Tariferhöhung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher einschätzen lässt. Die Tariferhöhung könnte zu einer weiteren Reduzierung der Nachfrage führen und sich damit auch negativ auf das Taxengewerbe auswirken.
Das ebenfalls zu beteiligende Mess- und Eichwesen Niedersachsen, Hannover, hat aus eichamtlicher Sicht und unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit ebenfalls keine Bedenken gegen die geplante Tarifanpassung geäußert.
Auswirkungen der Tarifänderung
Es ergeben sich durch den beantragten Tarif folgende Auswirkungen:
Beispielhafte Darstellung der Veränderungen der Taxenentgelte in % für verschiedene häufig gefahrene Kurzstrecken (Tag)
Strecken |
bisher |
neu |
Erhöhung (%)
|
1 km |
6,10 € |
6,30 € |
3,28 %
|
2 km |
8,50 € |
8,80 € |
3,53 %
|
3 km |
10,90 € |
11,30 € |
3,67 %
|
4 km |
12,90 € |
13,40 € |
3,88 %
|
5 km |
14,90 € |
15,50 € |
4,03 %
|
6 km |
16,90 € |
17,60 € |
4,14 %
|
Beispielhafte Darstellung der Veränderungen der Taxenentgelte in % für verschiedene häufig gefahrene Kurzstrecken (Nacht, Sonn- und Feiertage)
Strecken |
bisher |
neu |
Erhöhung (%)
|
1 km |
6,60 € |
6,80 € |
3,03 %
|
2 km |
9,10 € |
9,40 € |
3,30 %
|
3 km |
11,60 € |
12,00 € |
3,45 %
|
4 km |
13,60 € |
14,10 € |
3,68 %
|
5 km |
15,60 € |
16,20 € |
3,85 % |
6 km |
17,60 € |
18,30 € |
3,98 %
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Die vom GVN beantragte Änderung der Beförderungsentgelte beinhaltet somit eine Erhöhung der bisherigen Tarife um durchschnittlich ca. 3,7 %.
Allgemeine Bewertung der geplanten Tarifänderung
Die Stadt Braunschweig als zuständige Behörde für die Festsetzung von
Beförderungsentgelten hat bei ihrer Prüfung insbesondere die wirtschaftliche Situation der Unternehmen, die Wirtschaftlichkeit der Beförderungsentgelte sowie das öffentliche Verkehrsinteresse und das Gemeinwohl zu berücksichtigen.
In den vergangenen 14 Jahren hat es in Braunschweig sieben Anpassungen der Taxentarife gegeben, wobei die letzte Änderung zum Januar 2019 vorgenommen worden ist.
Im Vergleich zu anderen Gewerbezweigen hat das Taxengewerbe nicht die Möglichkeit, mit eigenen Preiskalkulationen auf die gesetzlichen und wirtschaftlichen Anforderungen zu reagieren; es ist vielmehr an die festgesetzten Entgelte gebunden.
Vorrangiges Ziel der Verwaltung muss es sein, die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes unter den gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie das öffentliche
Verkehrsinteresse zu wahren. Sollte es dem Braunschweiger Taxengewerbe zukünftig nicht möglich sein, Beförderungsleistungen kostendeckend anzubieten, müsste verstärkt mit einer nicht gewollten Rückgabe von Taxikonzessionen aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine durchschnittliche Erhöhung der Taxentarife um 3,7 % unter Berücksichtigung der vom GVN angeführten Gründe aus Sicht der Verwaltung für das Taxengewerbe sachgerecht und angemessen.
Die Erhöhung der Tarife soll mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Änderung des § 5 Abs. 5 der Taxentarifordnung
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Anhörungsverfahren bei Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 3 PBefG i. V. m. § 14 Abs. 2 und 3 PBefG ist die Regelung in § 5 Abs. 5 S. 2 Taxentarifordnung zu streichen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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116,5 kB
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