Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 20-13563-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat mit der Mitteilung (20-13563) über den Sachstand – insbesondere über den Stand der Förderungen – berichtet. Ergänzend wurde angekündigt, einen Stand zu den Förderkulissen zu geben.

 

Die Einrichtung eines Härtefallfonds sowie die Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel wurde im Verwaltungsausschuss am 17. April 2020 beschlossen. Die Richtlinie sieht vor, von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen im Härtefall Unterstützungsleistungen in Form von finanziellen Soforthilfen zu gewähren. Die Richtlinie regelt, dass eine Soforthilfe aus kommunalen Mitteln grundsätzlich gegenüber anderen Hilfsmaßnahmen nachrangig ist. Weiterhin ist für die Antragsberechtigung notwendig, dass ein entsprechender Antrag auf Soforthilfe bei der Niedersächsischen Förderbank (NBank) gestellt wurde. Das betrifft nicht Unternehmen ab einer Größe von mehr als 50 Mitarbeitern.

 

Für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen sind abweichende Regelungen getroffen, weil sich die Situation grundsätzlich anders darstellt. Sie sind von den nachfolgenden Ausführungen nicht betroffen.

 

Zwischenzeitlich erreichte die Stadt Braunschweig eine erste Information des Spitzenverbandes für Städte, Gemeinden und Samtgemeinden (NST – Niedersächsischer Städtetag) bezüglich der kommunalen Förderprogramme zur Unterstützung der Wirtschaft im Rahmen der Bekämpfung der Folgen der Corona Pandemie. Es wurde mitgeteilt, dass es bei von Kommunen erlassenen Förderrichtlinien zu Überkompensationen oder Doppelförderungen kommen könnte. Der NST hat angeboten, dass bei entsprechendem Interesse die erlassene Förderrichtlinie zur Prüfung zugesandt werden kann.

 

Eine Kontaktaufnahme seitens des NST mit dem Niedersächsischen Wirtschaftsministerium hat noch keine abschließende Einschätzung ergeben. Es gibt sehr unterschiedliche kommunale Ansätze der Förderung, die Richtlinie der Stadt Braunschweig war noch nicht Gegenstand einer detaillierten Überprüfung. Es besteht nach Aussage des NST die Gefahr, dass in solchen Fällen die Rückforderungen der Kommunen mit denen der NBank für die Beihilfen des Bundes bzw. des Landes in Konflikt geraten, also z.B. Mittel des Landes zuerst zurückgefordert werden, Mittel der Kommunen aber dann verbleiben würden. Das würde der mit der Härtefallrichtlinie geregelten Intention der Nachrangig der städtischen Mittel gegenüber Bund und Land komplett zuwiderlaufen.

 

Da sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zum 31. Mai 2020 ausgelaufen sind, können ab dem 01. Juni 2020 keine Anträge bei der NBank mehr gestellt werden. Derzeit gibt es laut Niedersächsischem Wirtschaftsministerium Gespräche über eine Fortsetzung dieser Förderung. Das Ministerium hat angeboten, gemeinsam mit dem NST Hinweise zu entwickeln, wie künftig ein kommunales Engagement in Förderlücken förderrechtlich unschädlich wäre.

 

Für die Stadt Braunschweig bedeutet das, dass eine Neubewertung der Förderpraxis im Sinne einer rechtssicheren und wirtschaftlichen Gewährung von Fördermitteln erfolgen muss.

 

Mögliche Überkompensation und Doppelförderung bis zum 31. Mai 2020

 

In der städtischen Richtlinie ist ausdrücklich geregelt, dass die städtischen Mittel nachrangig gewährt werden. Ausgangspunkt ist der wirtschaftliche Liquiditätsengpass eines Unternehmens. Der Liquiditätsengpass wird vorrangig aus Mitteln der NBank bestritten. Ist der Liquiditätsengpass so groß, dass die Mittel des Landes nicht ausreichen, oder ist die bzw. der Betroffene nicht antragsberechtigt, wird dieser Engpass im Härtefall aus Mitteln der Stadt Braunschweig behoben. Aus Sicht der Verwaltung kann daher eine Überkompensation nicht stattgefunden haben.

 

Ebenfalls unbedenklich ist die angesprochene Doppelförderung. Zwar werden Unternehmen aufgrund gleicher Tatbestände (Corona-Pandemie) zum gleichen Zweck (Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit) gefördert, jedoch sehen die Kurzfakten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern eine Kumulierung von Hilfen vor. Auch hier wird die Meinung vertreten, dass eine Doppelförderung nicht vorgenommen wurde.

 

Die bisherige Förderung der Unternehmen aus Mitteln der Stadt Braunschweig wird daher insgesamt aus Verwaltungssicht als rechtlich unbedenklich angesehen.

 

Allerdings ist die Förderpraxis der Stadt Braunschweig auch dahingehend zu untersuchen, wie eine Förderung künftig aussehen muss, wenn es – wie aktuell der Fall – keine Förderung des Bundes oder des Landes gibt.

 

Förderung ab dem 1. Juni 2020

 

Aufgrund der Tatsache, dass es aktuell noch kein neues abgestimmtes Förderverfahren des Bundes oder Landes gibt, ist eine wie in der Förderrichtlinie festgelegte nachrangige Förderung mit kommunalen Mitteln nicht möglich.

 

Sollte nun dennoch eine Förderung aus Mitteln der Stadt Braunschweig erfolgen, was eine Änderung der Richtlinie nach sich ziehen würde, bedeutet dies mit großer Wahrscheinlichkeit, dass im rechtlichen Sinne die städtischen Mittel vorrangig gewährt werden. D. h., dass die NBank einen entsprechenden Zuschuss nach einem neuen Förderprogramm um den von der Stadt Braunschweig ausgezahlten Zuschuss kürzen würde. Ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass neue Förderrichtlinien des Bundes oder des Landes regeln, dass eine Förderantragstellung nur dann möglich ist, wenn es keine anderweitigen Förderungen gegeben hat. Im schlimmsten Fall könnten dann Unternehmen schlechter gestellt werden, weil sie einen höheren Anspruch auf Bundes- oder Landesmittel hätten, aber einen Antrag nicht stellen können, weil bereits Fördergelder der Stadt Braunschweig geflossen sind. Dass soll in jedem Fall vermieden werden.

 

Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat auf konkrete Nachfrage der Stadt empfohlen, die von der Stadt Braunschweig geplanten Fortsetzungshilfen auf eine kommende Förderrichtlinie des Landes abzustimmen, damit eine passgenaue und rechtlich unbedenkliche Förderung möglich ist.


 

Weiteres Vorgehen

 

In vielen wirtschaftlichen Bereichen sind Lockerungen in Kraft getreten. Unbestritten bleibt jedoch auch, dass es in vielen Branchen auch nach den erfolgten Lockerungen erhebliche Umsatzeinbußen gibt. Es ist selbstverständlich weiterhin zentrales Ziel, die Unternehmen in Braunschweig zu unterstützen, soweit das finanziell und rechtskonform möglich ist.

 

Aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation wird die Verwaltung entsprechend den Empfehlungen des NST und des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vorerst keine Förderungen im Sinne der Härtefallfonds-Richtlinie ab Juni 2020 vornehmen können. Selbstverständlich wird ist es weiterhin möglich, Förderanträge für die Monate März – Mai 2020 zu stellen.

 

In Abhängigkeit von den angekündigten neuen Förderprogrammen des Landes wird die Verwaltung umgehend die Förderansätze für Unternehmen in der Stadt Braunschweig überprüfen. Noch ist unklar, ob in diesem Zusammenhang eine neue Förderrichtlinie der Stadt Braunschweig entwickelt werden muss, um eine Abstimmung auf die Förderrichtlinien des Bundes, bzw. des Landes zu erreichen. Weiterhin ist es ein wichtiges Anliegen, die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zu sichern. Durch ein enges Abstimmungsverfahren mit dem NST und dem Land soll weiterhin ein unkompliziertes und passgenaues Förderprogramm für die Unternehmen aufgelegt werden.

 

Die Verwaltung wird den Wirtschaftsausschuss fortlaufend über den Stand der Dinge informieren.
 

 

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