Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13617-01
Grunddaten
- Betreff:
-
In Corona-Zeiten unsere Schausteller unterstützen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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zur Kenntnis
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26.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 11. Juni 2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Das Wirtschaftsdezernat und die Braunschweig Stadtmarketing GmbH (BSM) befinden sich regelmäßig in Gesprächen mit dem Schaustellerverband Braunschweig (SSV) und prüfen aktuell bereits eine Aufstellung von Ständen und Fahrgeschäften in der Stadt. Die BSM unterstützt den SSV bei den Planungen und im Rahmen der Flächenvergabe sowie bei der Umsetzung. Auch der Arbeitsausschuss Innenstadt Braunschweig e.V. ist bereits über die Planungen informiert und begrüßt die Idee zur Belebung der Innenstadt ausdrücklich.
Zu Frage 1.
Sondernutzungsentgelte im Zusammenhang mit Veranstaltungen können rabattiert werden bzw. auch nach Einzelfallbetrachtung vollständig erlassen werden. Im Rahmen der vom Schaustellerverband geplanten Aufstellung von Fahrgeschäften und Verkaufsständen in der Innenstadt ist eine Rabattierung für das Flächennutzungsentgelt um 50 % sowie die Erhebung des Mindestsatzes für die Aufstellung von Verkaufsständen geplant.
Zu Frage 2.
Ein mit der Stadtverwaltung abgestimmtes, genehmigungsfähiges Konzept für Imbiss und Ausschank, dass die aktuellen Anforderungen an Hygiene- und Abstandsvorgaben erfüllt, liegt vom SSV durch die bereits erfolgreich betriebene Kirmes-to-go auf dem Messegelände vor, ein Konzept für Fahrgeschäfte wird aktuell erarbeitet. Neben den einzuhaltenden Vorgaben der niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus müssen die Verfügbarkeiten und infrastrukturellen Gegebenheiten auf den jeweiligen Flächen berücksichtigt werden. Im Moment erarbeitet der SSV mit Unterstützung der BSM Vorschläge für die verschiedenen Flächen, die dann im Rahmen der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis bei der Stadtverwaltung eingereicht werden können.
Zu Frage 3.
Hinsichtlich der Nutzung des städtischen Messegeländes als temporärer Freizeitpark kann derzeit keine abschließende Einschätzung einer Machbarkeit abgegeben werden, da hierfür zunächst lärmschutzrechtliche Belange zu klären wären. Aufgrund der in der Nähe des Messegeländes befindlichen Wohnbebauung sind lautstarke Veranstaltungen auf dem Messegelände nur sehr eingeschränkt möglich. Um eine Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich, dass ein Konzept vorgestellt wird und hinsichtlich der Lärmimmissionen mit 68.1 abgestimmt wird.
Daneben wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ausweitung der Veranstaltungsfläche nach der geltenden Satzung höhere Entgelte als bisher vom Veranstalter gezahlt werden müssten. Gemäß § 1 Abs. 6 der Anlage 2 zur Satzung zur Regelung der Nutzung des städtischen Messegeländes kann bei gemeinnützigen, karitativen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen ein besonderes öffentliches oder städtisches Interesse besteht, von der Festsetzung eines Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Da es sich bei der Nutzung als temporärer Freizeitpark um eine kommerzielle Veranstaltung handelt, käme demnach allenfalls ein besonderes städtisches Interesse in Betracht, um von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abzusehen. Dieses städtische Interesse müsste begründet und idealerweise politisch beschlossen werden.
Zudem ist das Messegelände im Juli, August, September und Oktober jeweils für ein Wochenende für die Veranstaltungen von Flohmärkten reserviert. Sofern Flohmärkte dieser Größenordnung dann wieder zulässig sein sollten, hätte der Veranstalter der Flohmärkte aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages Anspruch auf die alleinige Nutzung des Messegeländes an den terminierten Wochenenden.
