Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 20-13733

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach der Novelle der StVO ist das Parken unzulässig "vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten" (StVO § 12 Abs. 2 Satz 1). Damit wurde der Bereich, in dem in Kreuzungsbereichen und Einmündungen nicht geparkt werden darf, deutlich vergrößert, was für die Sicherheit von Fußgänger*innen und Radfahrer*innen große Vorteile bietet, weil die Sichtbeziehungen deutlich verbessert.

Schon die Erfahrungen mit den bislang geltenden Regelungen zeigen, dass Einmündungsbereiche trotz des Parkverbots gerade in den Wohngebieten und Gebieten mit hohem Parkdruck sehr häufig zugestellt sind. Allein über Verkehrskontrollen und Bußgelder lässt sich dieses Problem nicht in den Griff bekommen. Zuverlässig scheinen leider nur bauliche Maßnahmen zu helfen, z.B. das Aufstellen von Pollern.

Hierzu bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Mit welchen kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen (z.B. verstärkten Kontrollen des ruhenden Verkehrs, Fahrbahnmarkierungen etc.) will die Verwaltung sicherstellen, dass die neue Regelung möglichst weitgehend eingehalten wird?

2. Können Kreuzungs- und Einmündungsbereiche ebenfalls zeitnah durch Poller so verändert werden, dass das Parken in dem in der StVO genannten Bereich von 8 m unterbunden wird?

3. Plant die Verwaltung mittelfristig Kreuzungen und Einmündungen baulich so zu verändern, dass die Einhaltung der StVO gewährleistet ist?

 

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