Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13752
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Badestelle an den Heidberger Seen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Beteiligt:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; 68 Fachbereich Umwelt; 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode
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Anhörung
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02.07.2020
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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06.07.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Bei der Errichtung der "Badestelle Heidbergsee" in der überbezirklichen Anlage "Heidbergpark" handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrend ist und somit nach der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes "Geschäfte der laufenden Verwaltung", um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Oberbürgermeister zuständig wäre. Eine Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben. Daher besteht gemäß § 76 Abs. 2 S.1 NKomVG eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Ausgangssituation
In Braunschweig regelt § 8 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 20. Juni 2017, dass das Baden in den in öffentlichen Anlagen befindlichen Gewässern verboten ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind diejenigen Gewässer, die durch die Stadt Braunschweig freigegeben werden.
In der Praxis befinden sich an warmen Sommertagen bis zu mehrere hundert Badende im Wasser des Heidbergsees. Die Stadt Braunschweig ging in den letzten Jahren nicht ordnungsbehördlich gegen die Badenden vor und duldete das Baden. Dieser Duldung wurde durch eine Beschilderung mit dem Hinweis „Baden auf eigene Gefahr“ an den Sand(strand)bereichen gegenüber den Besuchern kommuniziert.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 hat die Anforderungen an den Badebetrieb erheblich verschärft. Inwieweit die Stadt die Verkehrssicherungspflicht nach diesem Urteil hätte übernehmen können, war unklar, zumal im Heidbergsee ggf. auch mögliche für einen Baggersee typische Gefahren auftreten könnten. Die Haftungsfrage im Falle eines Badeunfalls war somit nicht ausreichend geklärt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich ein Teil eines der beiden Seen in Privatbesitz befindet.
Zum Erlangen von Rechtssicherheit beim Betrieb sowie zur Ermittlung der Kriterien, die für eine Übernahme der Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht für einen Badebetrieb im Heidbergsee notwendig sind, wurde die deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH (DGfdB) durch den Fachbereich Stadtgrün und Sport mit der Erarbeitung einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt. Zu klären war, ob das Badeverbot aufrecht erhalten bleiben muss oder eine Freigabe des Badens durch Ausweisung als Badestelle oder Naturbad möglich ist.
Empfehlung der DGfdB: „Ausweisung und Betrieb als Badestelle“
Bei der Wasserfläche des Heidbergsees handelt es sich dem Grunde nach um ein Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Da der Heidbergsee die Kriterien für die Einordnung als Badegewässer erfüllt, war zu prüfen, ob ein Betrieb als Badestelle oder als Naturbad in Betracht kommt.
Die DGfdB empfiehlt in ihrer Stellungnahme, den Heidbergsee als Badestelle zu betreiben.
Da keine Wasserattraktionen vorhanden sind und kein Eintrittsentgelt erhoben wird, wäre in diesem Fall auf eine Ausweisung als Naturbad zu verzichten. Demzufolge ist eine Wasseraufsicht nicht erforderlich. Da auch die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und die erforderlichen finanziellen Aufwendungen viel geringer als beim Einrichten eines Naturbades sind, beabsichtigt die Verwaltung dieser Empfehlung der DGfdB zu folgen. Damit gegenüber den Besuchern kein falscher Eindruck dahingehend erweckt wird, dass eine Wasseraufsicht vorhanden ist, sollte als Name zukünftig „Badestelle Heidbergsee“ Verwendung finden. Für die Zukunft ist alles zu vermeiden, was die Badestelle hinsichtlich der Schwimm- und Nutzungsmöglichkeiten durch Attraktionen im Wasser aufwertet. So sind Einrichtungen und bädertypische Ausbauten wie z. B. ein Sprungturm, Stege, die zum ins Wasser springen geeignet sind, Wasserrutschen, Balancierstämme im Wasser, Badeinseln oder Ziehflöße über den See zu vermeiden.
Rechtliche Voraussetzungen zur Errichtung einer Badestelle
Das Baden in Badegewässern ist innerhalb der ausgewiesenen Badestelle ohne Wasseraufsicht möglich, sofern die Vorgaben der einschlägige Richtlinie DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ beachtet und umgesetzt werden.
Bei einer Badestelle trägt der Eigentümer bzw. der Betreiber die Verkehrssicherungspflicht. Insofern ist die Stadt Braunschweig als Eigentümerin und Betreiberin der „Badestelle Heidbergsee“ verpflichtet die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, da sie für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist und bei deren Verletzung haftet.
Die Richtlinie DGfdB R 94.13 konkretisiert hierzu: „Die Pflicht zur Sicherung einer Badestelle wird durch die Rechtsprechung aus §§ 823 ff. BGB abgeleitet. Eine unerlaubte Handlung kann nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat (BGH VersR 1990, S. 168 f.).
Sie trifft denjenigen, der auf einem seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, zulässt oder andauern lässt (Beschluss OLG Rostock v. 23.11.1999 1 W286/98).
Es sind solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind.
Die zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen werden auch durch den berechtigten Erwartungshorizont des Nutzerkreises begrenzt.“
Notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der „Badestelle Heidbergsee“ - Überblick
Um den rechtlichen Ansprüchen zu genügen, sind bei der Errichtung einer Badestelle am Heidbergsee die Vorgaben der DGfdB-Richtlinie R 94.13 einzuhalten. Die gutachtliche Stellungnahme der DGfdB empfiehlt daher an der Badestelle Heidbergsee insbesondere eine ausreichende DIN-gerechte Beschilderung vorzunehmen. Bestehende Widersprüche in der derzeit vorhandenen Beschilderung müssen beseitigt und das Badeverbot an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden.
Das Gewässer ist auf etwaig bestehende Abrisskanten zu untersuchen und ggf. im Stehbereich durch Beschilderung davor zu warnen. An den Hauptzugängen und auf der Liegewiese sind Übersichtspläne aufzustellen, wo das Baden möglich und wo es verboten ist.
Der zukünftige Badeverbotsbereich im Wasser ist z. B. mittels Leinen oder Bojen mit entsprechender Beschilderung bzw. Beschriftung kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist eine Haus- und Badeordnung ist zu erstellen.
Die einzelnen vorzunehmenden Maßnahmen werden im Folgenden näher konkretisiert.
Festlegung des konkreten Gebietes der Badestelle mit dazugehörigen Wasserzutritts- und Badebereichen
Gemäß der Nummer 5 der DGfdB-Richtlinie R 94.13 sollen Badestellen nur dort zugelassen werden, wo von der Örtlichkeit (z. B. steile Böschung, steil abfallendes Ufer, Gegenstände unter Wasser), den Wasserverhältnissen (Strömungen, extreme Temperaturschwankungen, Sichttiefe, Fließgeschwindigkeit, Pegelstände oder Zuflüsse) keine besonderen Gefahren zu erwarten sind und Naturschutz, verkehrliche Erschließung sowie Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
Aus diesen Vorgaben ergibt sich für den Heidbergsee, dass in den Schilfgürteln sowie im Strauch- und Baumbereich insbesondere im Norden und Westen des Gewässers das Baden und der Wasserzutritt verboten werden soll.
Immissionsrechtlich sind Badestellen als Freizeitanlagen einzustufen und werden gemäß der Niedersächsischen Freizeitlärmrichtlinie wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen behandelt und in Anlehnung an die TA Lärm gemessen und beurteilt. Demnach sind Wasserzutrittsbereiche lediglich an den vorhandenen Sandbereichen am nördlichen Ufer des südlichen Seeteils und am südlichen Ufer des nördlichen Seeteils möglich. Um Lärmbelästigungen für Anwohner auszuschließen, sind auch aus diesem Grund im Westen und im Süden keine weiteren Wasserzutrittsbereiche vorgesehen.
Für das Baden und Betreten des Gewässers in demjenigen Teilbereich des südlichen Sees, der sich im Privatbesitz befindet, kann keine Freigabe und keine Berechtigung zum Betreten seitens der Stadt erteilt werden.
Nach Abwägung der örtlichen Vorgaben ist daher vorgesehen, den Bereich für den nördlichen Seeteil, mit Ausnahme der Vegetationsbestände, und im südlichen Gewässer den Teilbereich, der sich in Besitz der Stadt befindet zum Baden freizugeben.
Aus Lärm- und Naturschutzgründen wird das Betreten des Gewässers ausschließlich an den derzeitigen Sandbereichen am südlichen Teil des nördlichen Gewässers und am nördlichen Bereich des südlichen Gewässers freigegeben.
Sollte sich bei der Erstuntersuchung des Gewässergrundes durch Taucher ergeben, dass sich im See Abrisskanten unter Wasser im Stehbereich befinden, werden diese, mittels Schildern mit Piktogramm gekennzeichnet und ggf. durch Pegellatten, die die Wassertiefe anzeigen und so auf Abrisskanten hinweisen, gekennzeichnet.
Insgesamt wird daher der Bereich der vorhandenen Sandstrände als Wasserzutrittsbereiche sowie die sich im städtischen Eigentum befindliche Wasserfläche mit Ausnahme der mit Vegetation bewachsenen Bereiche als Badestelle ausgewiesen.
Ausreichende Beschilderung um das Gewässer
Da sowohl an Land als auch im Wasser deutlich werden muss, wo die Badestelle beginnt bzw. endet, ist dieses mittels Schildern deutlich zu machen.
Auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der DGfdB ergibt sich folgendes Beschilderungskonzept:
An den Wasserzutrittsbereichen wird jeweils links und rechts am Strand ein Schild mit dem Text "Badestelle - Baden auf eigene Gefahr, keine Wasseraufsicht" mit Ertrinkungspiktogramm sowie der Beschriftung „Kein Wasserzutritt außerhalb des Zugangsbereiches““ und Pfeil nach links bzw. rechts aufgestellt.
Identisch lautende Schilder werden im Nordwesten auf der Liegewiese aufgestellt.
Um den See herum sind in den Bade- Zutrittsverbotsbereichen, insbesondere entlang der vorhandenen Ufervegetation und dem sich in Privateigentum befindlichen Seeteil Schilder mit „Wasserzutritt und Baden verboten“ und entsprechendem Piktogramm aufzustellen.
An der vorhandenen Brücke soll zur Wasserseite hin eine DIN-gerechte Beschilderung mit dem Text „Ins Wasser springen verboten“ und dem entsprechendem Piktogramm an den oberen Holmen des Geländers angebracht werden, um bei einem Unfall das Haftungsrisiko auszuschließen bzw. zu minimieren.
Um auch Beginn und Ende der Badestelle im Wasser deutlich zu kennzeichnen, ist eine Abgrenzung der Wasserfläche in Badeerlaubnis- und -verbotsbereich mittels Leinen, Bojen
oder Trennbalken und Beschilderung „Weiterschwimmen verboten – Ertrinkungsgefahr“ mit entsprechendem Piktogramm vorzusehen.
An der Badestelle Heidbergsee ist dies im südlichen See als Trennung zum Privateigentumsbereich durchzuführen. Dort gibt es bereits Bojen als Abgrenzung, die vom Anlieger errichtet wurden. Ggf. kann in einem Gespräch mit diesem erreicht werden, dass die Schilder rechtssicher aktualisiert werden können inklusive einer Ausstattung mit DIN- gerechten Piktogrammen.
Alternativ wäre durch die Stadt eine weitere, zusätzliche Abgrenzung mittels Bojen, Leinen etc. und Beschilderung herzustellen.
Aufstellen von Übersichtstafeln
An den Hauptzugängen zum Gewässer und auf der Liegewiese sind Übersichtspläne, bzw. -tafeln zu errichten.
Diese Tafeln sollen einen Überblick über das Gelände geben und deutlich machen, welchen
Bereich die Badestelle im Wasser und an Land umfasst, wo sich die Wasserzutrittsbereiche befinden und wo Bade- bzw. Wasserzutrittsverbote existieren.
Des Weiteren sollen auf dieser Tafel auch die Haus- und Badeordnung sowie ggf. die aktuellen Ergebnisse der Wasseruntersuchung präsentiert werden.
Eine Übersichtstafel soll sich jeweils am Zugang im Nordosten und Westen sowie westlich der Brücke und auf der Liegewiese befinden.
Die Informationstafeln müssen aus relativ widerstandfähigem Material (z.B. Alu Dibond mit Graffitischutz) gefertigt sein.
Vermeidung konkurrierender Nutzungen durch Regelungen in einer Badeordnung
Die DGfdB empfiehlt aus Sicherheitsgründen bei der Badestelle konkurrierende Nutzungen zu vermeiden. Demnach sollte in der Badesaison bzw. der Badezeit die gleichzeitige Nutzung durch Schwimmer, Bootfahrer, Surfer, Angler etc. verboten werden, da ansonsten eine erhöhte Gefahr von Unfällen herrscht.
Gleiches gilt auch für das Baden von und mit Hunden im See. Da gemäß der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September jeden Jahres die Sand-, bzw. zukünftigen Wasserzutrittsbereiche der Badestellen mit Hunden nicht betreten werden dürfen, ist vorgesehen über die zu erstellende Badeordnung dieses Verbot auch auf den angrenzenden Wasserbereich auszudehnen. Da es in der Vergangenheit in diesem Bereich auch Probleme mit Reitern gab, die ihre Pferde im See gebadet haben, soll das Verbot auf alle Haus- und Nutztiere Anwendung finden.
Aus Hygienischen Gründen und zum Gewässerschutz soll das Füttern von Tieren jeglicher Art an den Wasserzutrittsbereichen ebenfalls untersagt werden.
Betriebskonzept
Die Errichtung der Badestelle ist verknüpft mit einer Meldung als offizielles EU-Badegewässer gemäß Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtlinie). Daraus resultierend wird die Verwaltung während der offiziellen Badesaison überprüfen, ob das Wasser gesundheitlich unbedenklich ist.
Laut Umweltbundesamt sind die Wasserproben „vor allem auf Bakterien (E. coli und Intestinale Enterokokken) zu untersuchen. Diese Bakterien sind im Normalfall keine Krankheitserreger. Sie können jedoch einen Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung sein und darauf, dass sich eventuell spezielle Krankheitserreger im Gewässer befinden (Indikatorprinzip). Wenn die in der niedersächsischen Badegewässerverordnung genannten Grenzwerte überschritten werden, wird ein Badeverbot ausgesprochen, das an zentraler Stelle kommuniziert wird.“
Die Proben werden während der Badesaison im 4-Wochenrhytmus entnommen und vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt untersucht. Zusätzlich wird noch die Luft- und Wassertemperatur und die vorhandene Sichttiefe gemessen.
Insgesamt ist die Verwaltung im Falle einer Ausweisung der Badestelle Heidbergsee verpflichtet, geeignetes Personal mit der Erfüllung der Aufgaben zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit an der Badestelle bereitzustellen. Insbesondere ist vor Beginn der Badesaison zu überprüfen, ob es für die Nutzer besondere Gefahren gibt, die zu beseitigen sind. In der Badesaison wird in Abhängigkeit von den Wetterverhältnissen stichprobenartig morgens eine kurze Begehung durch einen Mitarbeiter erfolgen, der das Gelände und den See dahingehend überprüft, ob besondere Gefahren vorliegen die es kurzfristig zu beseitigen gilt.
Kostenübersicht
Bei einem positiven Beschluss sollen alle notwendigen Maßnahmen in den kommenden Wochen umgesetzt werden. Die Kosten für die Umsetzung würden sich auf rund 15.000 € belaufen. Haushaltsmittel stehen im Teilhauhalt des Fachbereichs Stadtgrün und Sport in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Anlagen
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(wie Dokument)
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