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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13727-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – Die Grünen vom 19.06.2020 (20-13727) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Tierschutzgesetz verpflichtet den Halter eines Tieres dazu, dessen art- und bedürfnisgerechte Ernährung und Pflege sicherzustellen sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung zu gewährleisten. Da wildlebende Tiere herrenlos sind und somit keinen Halter haben, gibt es niemanden, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung behördlich herangezogen werden könnte.

 

Das Tierschutzgesetz formuliert allerdings auch das Verbot, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zuzufügen. Entsprechende Taten - die immer einen Täter voraussetzen - werden von der Abteilung 32.5 verfolgt. Jede Anzeige eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wird mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen und fachlichen Mitteln geprüft; und zwar unabhängig davon, ob es sich um Haustiere oder Tiere ohne Halter handelt.

 

 

Zu Frage 1:

 

Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die zu Lasten herrenloser Tiere verübt wurden, ist die Abteilung 32.5 (Veterinärwesen und Verbraucherschutz).

 

Zu Frage 2:

 

In den vergangenen fünf Jahren wurden zwölf solcher Verdachtsfälle von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz angezeigt. In allen Fällen wurden tierschutzbehördliche Ermittlungen aufgenommen. In jeweils zwei Fällen konnte eine für den Verstoß verantwortliche Person nicht ermittelt werden bzw. wurde Strafanzeige erstattet. Die übrigen Vorgänge konnten mittels Verfügungen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen abschließend geregelt werden. Zum Beispiel wurden Immobilieneigentümer dazu aufgefordert, tierschutzwidrige Vergrämungsmaßnahmen zu entfernen.

 

Zu Frage 3:

 

Wie bereits in der Vorbemerkung dargestellt, wurden bei jeder Anzeige eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz Ermittlungen aufgenommen. Voraussetzung für eine verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung ist neben dem Nachweis des Verstoßes die Ermittlung einer konkret verantwortlichen Person.
 

 

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