Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13783-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag der AfD-Fraktion wie folgt Stellung:

 

Ein antragsgemäßer Ratsbeschluss wäre kommunalverfassungsrechtlich unzulässig.

 

Auch wenn Beschlüsse - wie die vorliegende Resolution - appellativen oder symbolischen Charakter haben, sind sie Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen daher einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlage kommt, sofern keine spezialgesetzliche Zuständigkeit besteht, die in Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Befugnis in Betracht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Aus dieser Befugnis ergibt sich zwar durchaus die Berechtigung, sich aus Sicht der Kommune mit Fragen zu befassen, die nach der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern der öffentlichen Gewalt zugeordnet sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Willensäußerungen einen spezifischen Bezug zur Kommune aufweisen (vgl. Blum in: Blum/Häusler/Meyer, NKomVG § 58 Rn. 4).

 

Die Entscheidung darüber, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Polizeibeamte nach Berlin entsandt werden sollen, trifft nicht die Stadt Braunschweig, sondern das Land Niedersachsen. Als Kommune ist die Stadt Braunschweig von einer solchen Landesentscheidung auch nicht betroffen. Das vom Berliner Senat beschlossene Antidiskriminierungsgesetz (LADG), gegen welches sich die mit der begehrten Resolution verbundene Kritik richtet, findet im Stadtgebiet keine Anwendung. Unabhängig vom Dienst- oder Wohnort der Polizeibeamten besteht damit kein Anlass für die Annahme, dass sich das LADG auf die städtische Aufgabenwahrnehmung auswirken wird. Wie presseöffentlich berichtet, hat das Land Berlin inzwischen zugesichert, entsendende Länder oder einzelne Polizisten anderer Bundesländer nicht nach dem LADG in Regress zu nehmen. Soweit allgemein eine Solidarisierung „mit allen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes - insbesondere den Polizisten“ bezweckt wird, ist darin vor diesem Hintergrund ein über das allgemeine Interesse hinausgehende Interesse der Stadt Braunschweig nicht erkennbar.
 

 

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