Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13704-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 18. Juni 2020 [20-13704] nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

 

Nein. Die Wahrnehmung lässt die unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkte der Institute und insbesondere die konsequente Mittelstandsorientierung der Braunschweigischen Landessparkasse (BLSK) außer Betracht. Die Aufgabe der BLSK als öffentlich-rechtlicher Sparkasse besteht gemäß ihres Statuts und des Staatsvertrages über die Nord/LB darin, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Dieser Aufgabe kommt die BLSK in hervorragender Art und Weise nach.

 

Darüber hinaus erfüllen Sparkassen entsprechend ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages eine Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge. So hatten sich die Sparkassen z.B. schon vor Jahren verpflichtet, jeder Privatperson - unabhängig von persönlicher Situation, Einkommen, Alter oder Nationalität - in ihrem Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Guthabenkonto einzurichten. So hat die BLSK diesen Auftrag z. B. für Geflüchtete erfüllt. 

 

Zusätzlich sei angemerkt, dass die Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die BLSK und die Nord/LB gehören, über ihr Wertpapierhaus (DekaBank Deutsche Girozentrale) in weiteren Geschäftsfeldern tätig ist, die über das klassische Bankengeschäft hinausgehen. Dazu gehört auch Immobilienbesitz in Braunschweig wie z. B. das Ensemble Schloss und Schlossarkaden. 

 

Zu Frage 2:

 

Die Aufgaben des Verwaltungsrates (kein „Aufsichtsrat“) sind im Statut der BLSK geregelt. Demnach berät der Verwaltungsrat den Vorstand der BLSK und ist in allen Angelegenheiten der BLSK zu beteiligen, die für ihr Geschäftsgebiet von Bedeutung sind. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen geeignet sein, die BLSK zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Daraus folgt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates der BLSK in erster Linie die Interessen der BLSK wahrzunehmen haben.

 

Im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben finden die Interessen der Stadt Braunschweig bei Entscheidungen der von der Stadt vorgeschlagenen Mitglieder im Verwaltungsrat Berücksichtigung.

 

Zu Frage 3:

 

Im Statut der BLSK ist geregelt, dass die Stadt Braunschweig das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder, die Stadt Salzgitter und die Landkreise Helmstedt, Holzminden und Wolfenbüttel das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied im Verwaltungsrat haben. Dies ist im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Oberzentrums Braunschweig im Geschäftsgebiet der BLSK und auch auf die Einwohnerzahl der genannten Gebietskörperschaften nach wie vor richtig und angemessen.

 

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