Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-12976-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Arbeit der Feuerwehr Braunschweig bei kreisübergreifendem Störfall
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Sack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Feuerwehrausschuss
|
zur Beantwortung
|
|
|
|
07.07.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 28.02.2020 [20-12976] wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Als Rechtsgrundlage zur Bekämpfung solcher Einsätze dient das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG). Danach ist die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis für die Abwehr von Bränden und Hilfeleistungen zuständig und hat dazu eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Sie kann andere Gemeinden zur Nachbarschaftshilfe anfordern. Auch Landkreise können angrenzende Landkreise oder kreisfreie Städte zur Hilfeleistung auffordern, wenn die innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichen und soweit der Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden.
Der kreisfreien Stadt Braunschweig obliegen gem. NBrandSchG sowohl die Aufgaben der Gemeinde sowie bestimmte Aufgaben der Landkreise.
Als Gemeinde hat sie auf Ersuchen einer anderen Gemeinde oder auf Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung innerhalb der Stadt Braunschweig nicht gefährdet wird. Weiterhin kann die Stadt Braunschweig auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden Landkreises mit Einheiten der gemeindlichen Feuerwehr tätig werden.
Zusammenfassend erfolgt eine Unterstützung der Nachbargemeinden oder angrenzenden Landkreise immer nur auf Anforderung unter der Maßgabe, dass der eigene Brandschutz und die Hilfeleistung nicht gefährdet werden.
Zu Frage 1):
Siehe Vorbemerkung.
Zu Frage 2):
Über die Vorgehensweise und die Gefahren bei der Brandbekämpfung im Zusammenhang mit Lithium-Ionen-Akkus wird in der laufenden Ausbildung der Einsatz- und Führungskräfte geschult. Als Maßnahmen stehen in der Regel das Löschen, bzw. Abkühlen im Vordergrund. Der erforderliche Zeitaufwand wird durch den Einsatzleiter abgeschätzt, dieser veranlasst ggf. das Heranziehen weiterer Kräfte oder das Ablösen der eingesetzten Kräfte. Eine besondere Berücksichtigung bei der Personalstärke aufgrund von brennenden Lithium-Ionen-Akkus sowie eine besondere Ausstattung ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.
Zu Frage 3):
Sollten sich Gefährdungen für die Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger ergeben, würden sie in diesem Fall mittels Warnmeldungen im Rundfunk und Hinweisen über die Warn-App Nina über Verhaltensweisen informiert. Weitere erforderliche Sicherheitsmaßnahmen würden anhand der konkreten Lage durch den Einsatzleiter veranlasst.
