Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13508
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen in der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode
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Anhörung
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17.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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Anhörung
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17.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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Anhörung
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18.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Stöckheim-Leiferde
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Anhörung
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22.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Veltenhof-Rühme
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Anhörung
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23.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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Anhörung
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23.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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Anhörung
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24.06.2020
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●
Gestoppt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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Anhörung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
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Anhörung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 132 Viewegsgarten-Bebelhof
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Anhörung
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24.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 222 Timmerlah-Geitelde-Stiddien
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Anhörung
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25.06.2020
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●
Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 332 Schunteraue
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Anhörung
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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Anhörung
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29.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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Anhörung
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30.06.2020
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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Anhörung
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30.06.2020
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●
Erledigt
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Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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18.09.2020
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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16.09.2020
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●
Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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29.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich bei der Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen in der Stadt Braunschweig aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Sachverhalt:
Mit dem vorgelegten Entwurf der Naturdenkmalsammelverordnung-Bäume (im Folgenden: NDVO) sollen insgesamt 45 besonders wertvolle und prägende Bäume auf dem Braunschweiger Stadtgebiet als Naturdenkmal ausgewiesen und auf diesem Wege dauerhaft gesichert werden. So werden zum ersten Mal seit 1987 wieder Einzelbäume unter den besonderen Schutz als Naturdenkmal gestellt und die bisherige Anzahl von 10 schlagartig vervielfacht.
Mit der NDVO wird eine über das gesamte Stadtgebiet verteilte Anzahl von Bäumen, die die rechtlichen Anforderungen als Naturdenkmal erfüllen, geschützt. Die Verwaltung möchte auf diese Weise einen Schutzschirm für den besonders wertvollen und stadtprägenden Braunschweiger Baumbestand installieren. Dieser Schutzschirm kann bei Bedarf in weiteren Verordnungsverfahren ergänzt – und somit weiter aufgespannt werden.
Als Anlage 1 dem Entwurf der Verordnung beigefügt ist eine Übersichtstabelle der Naturdenkmale, aus der die genaue Lage des Baumes sowie der Schutzgrund entnommen werden können.
Als Anlage 2 dem Entwurf der Verordnung beigefügt ist die maßgebliche Karte zur Verordnung, die einen Gesamtüberblick über die gegenständlichen Bäume liefert.
Zur besseren Verortung der Einzelbäume können zudem im Internet auf folgender Seite mit dem Passwort: ND2020 Detailkarten der einzelnen Stadtbezirke sowie Bilder zu den jeweiligen potentiellen Naturdenkmälern eingesehen werden:
https://cloud.braunschweig.de/fileexchange/index.php/s/da2GohNnEnGDcw0
Die Auswahl der Bäume erfolgte aufgrund von Vorschlägen der Braunschweiger Bürgerinnen und Bürgern, von Naturschutzverbänden sowie der entsprechenden Facheinheiten der Verwaltung. Die nähere Begründung der Schutzwürdigkeit leitet sich insbesondere aus den ökologischen Werten sowie dem häufig ästhetisch-prägenden Erscheinungsbild in den einzelnen Stadtteilen ab.
Rechtswirkung
Gemäß § 2 Abs. 1 der NDVO ist nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG) die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, verboten.
Damit ist für Naturdenkmäler ein generelles Veränderungsverbot vorgesehen. Dieses Veränderungsverbot umfasst im Fall der NDVO die ausgewiesenen Bäume samt der Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) und einem 1,50 m breiten Sicherheitsstreifen über den Traufrand des jeweiligen Baumes hinaus (im Folgenden: Schutzbereich).
Von diesem generellen Veränderungsverbot sind allerdings umfassende Ausnahmen, sogenannte Freistellungen, vorgesehen, um – unter Berücksichtigung des Schutzzieles – erforderliche und/oder unerhebliche Handlungen und Maßnahmen im Schutzbereich weiterhin zu ermöglichen (vgl. § 3 der Verordnung).
Insbesondere ist die ordnungsgemäße Nutzung der Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie die fachgerechte Unterhaltung und Instandsetzung der Flächen, soweit dadurch nicht der Charakter des Naturdenkmals sowie der Erhalt des Naturdenkmals gefährdet wird, freigestellt (vgl. § 3 Nr. 5 NDVO).
Somit ist grundsätzlich auch eine Sanierung/Instandhaltung von Straßen und Wegen innerhalb des Schutzbereiches, ggf. unter Zuhilfenahme besonderer Schutzmaßnahmen, weiterhin möglich. Nötigenfalls muss zu Gunsten eines Naturdenkmals eine punktuelle Anpassung der Sanierungs-/Instandhaltungsplanung erfolgen, um den Bestand des Naturdenkmals weiterhin gewährleisten zu können.
Verfahren
Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf (vgl. § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG). Diesem ist die Verwaltung nachgekommen.
Die verwaltungsinterne Abstimmung des Verordnungsentwurfs konnte bereits Ende 2019 abgeschlossen werden.
Der so abgestimmte Verordnungsentwurf wurde sodann Anfang 2020 in das gesetzlich vorgegebene externe Beteiligungsverfahren (Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie der Träger öffentlicher Belange) gegeben.
Die in diesem Rahmen vorgebrachten Eingaben der Beteiligten bezogen sich überwiegend auf die Möglichkeiten der Nutzungen des privaten Gartens im Schutzbereich sowie auf die Verantwortlichkeit für Baum bzw. auf einen ggfs. entstehenden Mehraufwand für den Baum nach der Unterschutzstellung.
Die vorgebrachten Fragen konnten geklärt werden. Die Gärten sind innerhalb des Schutzbereiches grundsätzlich weiter in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang nutzbar (vgl. § 3 Nr. 5 NDVO). Es sind vor dem Hintergrund des Verordnungszweckes - besondere Bäume dauerhaft zu erhalten - lediglich Eingriffe zu unterlassen, die zu einer weitergehenden Beeinträchtigung der Naturdenkmäler führen (vgl. § 2 Abs. 1 NDVO). Dies wären in diesem Zusammenhang insbesondere wurzelschädigende Eingriffe in den Boden innerhalb des Schutzbereiches.
Hinsichtlich der Pflege sowie der Verkehrssicherung der entsprechenden Bäume werden die privaten Eigentümer nach der Unterschutzstellung seitens der Verwaltung maßgeblich unterstützt. Die Verwaltung nimmt die Bäume in ihre Unterhaltung und wird die ggf. erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchführen. Dies entspricht auch der jahrelangen Verwaltungspraxis bei den bisherigen Baumnaturdenkmälern; unabhängig ob sich diese auf privatem oder öffentlichen Grund befinden. Der konkrete Inhalt bzw. Umfang dieser Pflege und Verkehrssicherungsleistungen durch die Stadt Braunschweig ist in der entsprechenden Anlage detailliert dargestellt (Anlage 4 der Beschussvorlage).
Im Ergebnis wurde der Verordnungstext nach Auswertung und umfassender Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen nur noch im Detail angepasst. Es waren keine inhaltlichen Änderungen der Verordnung mehr erforderlich. Lediglich Formulierungsanpassungen sowie geringfügige formale Änderungen wurden vorgenommen.
Weiteres Vorgehen bzw. Beschilderung
Nach erfolgter Unterschutzstellung sollen die Naturdenkmäler sodann als solche kenntlich gemacht- bzw. zur Information der Öffentlichkeit beschildert werden. Auf privaten Grund stehende Naturdenkmäler sollen allerdings nur beschildert werden, soweit ein Einvernehmen seitens der Eigentümer besteht.
Die Beschilderung der Naturdenkmäler soll - soweit gewünscht - unter Einbeziehung der jeweils betroffenen Stadtbezirksräte erfolgen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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197,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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349,6 kB
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3
|
(wie Dokument)
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6 MB
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4
|
(wie Dokument)
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103,1 kB
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