Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13020-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Postfiliale Nußbergstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
16.09.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 05.03.2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten unzulässig. Mithin besteht im Bereich des abgesenkten Bordes bereits ein eindeutiges gesetzliches Parkverbot.
Nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu den §§ 39 bis 43 sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben nicht anzuordnen. Dies entspricht dem Grundsatz: „So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig.“
Von einer Beschilderung mit einem absoluten Haltverbot im Bereich der Einfahrt sieht die Verwaltung deshalb ab, denn die Rechtslage ist hier auch jetzt schon eindeutig, es kann davon ausgegangen werden, dass unzulässiges Parken vorsätzlich praktiziert wird.
Eine Grenzmarkierung (Zick-Zack-Linie) vor den Einfahrten mag das bestehende Parkverbot hervorheben. Diese muss vom Eigentümer direkt beim Fachbereich Tiefbau und Verkehr beantragt werden. Die Kosten der Markierung trägt der Antragsteller.
Ergänzend wird die Verwaltung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch weiterhin das Parkverhalten überwachen.
