Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13441-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
 

  1. Das Entgelt für das in den städtischen Kindertagesstätten und städtischen Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung verabreichte Mittagessen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf 60,80 Euro monatlich festgesetzt.

 

  1. § 4 des Entgelttarifes für die städtischen Kindertagesstätten und städtischen Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 4. September 2018, wird wie folgt neugefasst:
     

„Das Entgelt für das in städtischen Kindertagesstätten und städtischen Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung verabreichte Mittagessen (für Krippenkinder die Baby-Kost) wird durch Beschluss des Rates festgesetzt. Die Erziehungsberechtigten werden über Veränderungen in geeigneter Art und Weise informiert.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat sich in der Sitzung am 23. Juni 2020 erstmalig mit dem Vorschlag der Verwaltung zur Anpassung des Entgeltes für das in den städtischen Kindertagesstätten verabreichte Mittagessen befasst. Nach intensiver Diskussion wurde die Beschlussvorlage zurückgestellt und die Verwaltung gebeten, bis zur nächsten Sitzung nachfolgende Fragen zu beantworten bzw. dem Ausschuss weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 

Ist eine Erhöhung in diesem Ausmaß in der aktuellen Corona-Situation sinnvoll und vertretbar?

 

Die Verwaltung hat die in der Ausschusssitzung vorgetragenen Bedenken gewürdigt.

 

Die Eltern waren von der Schließung der Kindertagesstätten und der damit wegfallenden Kinderbetreuung betroffen und gefordert. Viele von ihnen spüren weiterhin die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie im beruflichen Kontext (durch Kurzarbeit, ggf. Verlust des Arbeitsplatzes, ungewisse Zukunft etc.).

 

 

 

Von daher hält die Verwaltung eine Erhöhung des Essengeldes unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips derzeit für nicht vertretbar und teilt unter Zurückstellung finanzieller Aspekte vom Grundsatz her die Auffassung des Jugendhilfeausschusses.

 

In Abhängigkeit unterschiedlicher Kostendeckungsgrade wären aus Sicht der Verwaltung folgende Varianten denkbar (in der Klammer ist jeweils der damit verbundene jährliche Minderertrag gegenüber dem Entgelt i. H. v. 76,00 Euro dargestellt):

 

100 % 76,00 Euro

  90 % 68,40 Euro ( - 180.832 Euro)

  85 % 64,60 Euro ( - 293.008 Euro)

  80 % 60,80 Euro ( - 405.184 Euro)

  75 % 57,00 Euro ( - 517.316 Euro)

  70 % 53,20 Euro ( - 629.536 Euro)

 

Mit dem aktuellen Entgelt i. H. v. 47,50 Euro wird ein Kostendeckungsgrad von 62,5 % erreicht.

 

Unter Berücksichtigung des trägerübergreifenden Vergleichs innerhalb Braunschweig sowie der Entgelte in Nachbarkommunen hält die Verwaltung ein monatliches Entgelt in Höhe von 60,80 Euro für angemessen.

 

Ungeachtet dessen können Eltern im Transferleistungsbezug durch die sog. Bildungs- und Teilhabemittel (BUT) von der Zahlung des Mittagessens auch weiterhin freigestellt werden.

 

Aufgrund welcher Vorschriften/Beschlüsse muss die Essengeldforderung kostendeckend sein? Dies soll auch im Vergleich mit anderen Kommunen dargestellt werden.

 

Nach § 4 des Entgelttarifes für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 15. März 2016, geändert mit Ratsbeschluss vom 4. September 2018, wird das Entgelt für das in städtischen Kindertagesstätten und städtischen Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung verabreichte Mittagessen (für Krippenkinder die Baby-Kost) durch Beschluss des Rates kostendeckend festgesetzt.

 

Der fraktionsübergreifend bestehende Konsens, bei der Anpassung des Entgeltes für das in den städtischen Kindertagesstätten verabreichte Mittagessen das derzeitige Kostendeckungsprinzip aufzugeben, erfordert folglich eine entsprechende Anpassung von § 4 des Entgelttarifes für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig (Ziffer 2 des Beschlussvorschlages).

Eine Umfrage bei Nachbarkommunen und anderen Städten in Niedersachsen zu Kosten-deckungsgraden bei der Ausgestaltung der Entgelte für die Mittagsverpflegung ergab folgendes Bild:

 

Stadt Wolfenbüttel: Keine Kostendeckung zu 100 %.
Mtl. Essenentgelt ab 1. August 2019 auf 70,00 Euro (ohne Frühstück) als Betrag ohne Berücksichtigung eines Kostendeckungsgrades festgelegt.

 

LHS Hannover: Das Essenentgelt ist ein pauschalierter subventionierter Betrag. Der Kostendeckungsgrad wird von dort aus auf 25 % geschätzt.
Für das erste Kind in der Betreuung beträgt das Essengeld 30,00 Euro (ohne Frühstück). Alle weiteren Kinder zahlen kein Essengeld.

 

 

 

 

Stadt Oldenburg: Keine Angabe eines Kostendeckungsgrades.
Nach den Benutzerregeln der Stadt Oldenburg richtet sich die Höhe des Verpflegungsgeldes nach den Beträgen, die von den Essenslieferanten in Rechnung gestellt werden. Personalkosten des Hauswirtschaftspersonals oder auch Sachkosten, wie Energie, etc. fließen dabei nicht mit ein. Ab dem 1. August 2020 beträgt das Essenentgelt in allen städtischen Einrichtungen einheitlich monatlich 55,00 Euro.

 

Die Anfragen bei den Städten Wolfsburg und Salzgitter blieben vermutlich urlaubsbedingt unbeantwortet.

 

Es soll dargestellt werden, welche Kostenanteile in die Berechnung mit einfließen und inwieweit ein evtl. Zusammenhang zum Pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) besteht.

 

Zur Frage, welche Kostenanteile in die Berechnung mit einfließen, verweise ich auf die beigefügte Anlage.


Die Kalkulation der Essenentgelte bei den freien Trägern fällt in die Trägerautonomie, sodass die Verwaltung dazu mangels entsprechender Informationen keine Aussagen treffen kann. Bei PAM werden lediglich Anteile für Hauswirtschaft und für die Unterhaltsreinigung berücksichtigt. Bei der Kalkulation des Entgeltes für das in städtischen Kindertagesstätten verabreichte Mittagessen werden dagegen lediglich die Arbeitszeitanteile berücksichtigt, die im direkten Zusammenhang mit der Essenzubereitung stehen. Insofern ist ein sachgerechter Quervergleich zwischen der Kalkulation des Essenentgeltes in städtischen Einrichtungen mit dem PAM nicht möglich.

 

Die Höhe des Essengeldes soll darüber hinaus auch mit den anderen Trägern der Stadt Braunschweig abgeglichen werden.

 

Eine durchgeführte Abfrage bei den acht größeren Trägern von Kindertagesstätten in Braunschweig ergab folgendes Bild:

 

Ev. Kirchenverb. BS[1]:  40,00 bis 49,00 Euro   3 %
50,00 bis 59,00 Euro 31 %
60,00 bis 69,00 Euro 59 %       der ev. Einrichtungen
70,00 bis 72,00 Euro    7 %

DRK:  50,00 Euro
(eine Kindertagesstätte 59,00 Euro / Verpflegung über Caterer)

Caritas:   65,00 Euro

Sterntaler gGmbH:  66,00 Euro (zzgl. 22,00 Euro für Frühstück)

Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.: 90,00 Euro (inkl. Vollverpflegung)

 

Die Verwaltung soll auf ein einheitliches Mittagessengelt in Braunschweiger Kindertagesstätten hinwirken

 

Wie bereits oben erläutert, fällt die Kalkulation der Essenentgelte sowie der Einzug der entsprechenden Entgelte selbst in die Zuständigkeit der jeweiligen Träger.

 

Die Verwaltung wird das Anliegen des Jugendhilfeausschusses aufnehmen und es in einer der nächsten Sitzungen der AG § 78 – Kita thematisieren.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Für den Haushaltsentwurf 2021 waren unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erhöhung des Essenentgeltes auf 76,00 Euro Erträge i. H. v. 2,2 Mio. Euro vorgesehen. Diese Einnahmeerwartung ist bei Festsetzung des Entgeltes auf 60,80 Euro monatlich im Zuge der weiteren Haushaltsplanaufstellung um 406.000,00 Euro zu reduzieren.

 


[1] Aufgrund der Vielzahl an Einrichtungen der ev. Kirche mit zum Teil großer finanzieller Spannweite,
  erfolgt die Darstellung in Prozentanteilen 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise