Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13402-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausweitung der Anleinpflicht?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 0617 Referat Stadtgrün-Planung und Bau; DEZERNAT II - Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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zur Kenntnis
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10.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage vom 19. Mai 2020 (20-13402) wird wie folgt Stellung genommen.
Zu 1.
Die Anleinpflicht ist im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) geregelt. Die Gemeinden sind berechtigt, von diesen Regelungen abzuweichen und durch Verordnungen in ihrem Gebiet die Anleinpflicht auszuweiten (§ 33 Abs. 2 NWaldLG).
Solche Regelungen hat die Stadt Braunschweig aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 20. Juni 2017 (SOG-VO) in § 6 getroffen.
Den Hundehaltern soll so weiterhin die Möglichkeit bleiben, in den nicht geschützten öffentlichen Anlagen oder auf eigenen sicher umfriedeten Grundstücken ihren Hunden freien Auslauf ohne Leine zu gewähren.
Zu 2.
Generell besteht kein Leinenzwang auf den für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen und Wegen sowie in Parkanlagen – so auch für das Ringgleis nicht.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Festsetzungen und Befreiungen in § 6 der SOG-VO zu sehen. Diese wurden getroffen, um mögliche Konflikte zu minimieren, die aus der Nutzung von Freiräumen resultieren können, welche sowohl von Erholungssuchenden als auch von Hundehaltern mit ihren Tieren aufgesucht werden.
Leinenzwang für Hunde wurde nur für eine begrenzte Zahl bestimmter besonders schutzwürdiger Anlagen angeordnet, weil sich in großen Städten herausgestellt hat, dass ein Leinenzwang für Hunde nur in Anlagen sinnvoll erscheint, die ein angemessenes Gestaltungsniveau aufweisen.
Eine Ausweitung des Leinenzwangs auf das Ringgleis bzw. Teile davon, wird als isolierte Maßnahme nicht befürwortet. Darüber hinaus wäre eine solche Anleinpflicht praktisch nicht mit vertretbarem Aufwand zu kontrollieren.
Zu 3.
Die Verwaltung prüft derzeit, ob über das Aufstellen von Hinweisschildern mit Piktogrammen an die generell erforderliche gegenseitige Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzergruppen appelliert werden kann. Diese Überlegungen bedürfen noch der verwaltungsinternen Abstimmung.
