Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13883

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Im TU-Gebiet um die Pockelsstraße wird eine Fahrradzone eingerichtet. Die vorhandene Tempo-30-Zone und die Fahrradstraßen werden aufgehoben.“


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz

Nach § 45 Abs. 1 i der Straßenverkehrsordnung ordnen die Straßenverkehrsbehörden Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

Hierfür wird grundsätzlich, wie auch bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen und bei der Einrichtung von bezirksübergreifenden Fahrradstraßen, der Planungs-und Umweltausschuss beteiligt.

 

Die Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich zunächst aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 4 lit. a Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständig-keitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Beschluss über verkehrliche Maßnahmen, für die der Planungs- und Umweltausschuss beschlusszuständig wäre.

 

Mit Änderung der Hauptsatzung durch Ratsbeschluss vom 24.03.2020 ist die Übertragung auf den Planungs- und Umweltausschuss entfallen. Daher besteht eine Beschlusszuständig-keit des Verwaltungsausschusses.

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Einrichtung einer Fahrradzone soll mit dieser Vorlage hergestellt werden.

 

Rechtliche Voraussetzung

Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) am 28.04.2020 gibt es das neue Instrument der Fahrradzone. In der StVO findet sich in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Vorschriftzeichen, Abschnitt 5 Sonderwege das neue Verkehrszeichen 244.3 Beginn einer Fahrradzone bzw. 244.4 Ende einer Fahrradzone mit folgender Beschreibung:


 

Ge- oder Verbot

1.         Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV [Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] darf Fahrradzonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein.

2.         r den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

3.         Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.

4.         Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.“

 

Fahrradstraßen in Braunschweig

Bereits 2008 wurden im TU-Gebiet in Braunschweig die ersten Fahrradstraßen eingerichtet. Dies betraf die Pockelsstraße und ihre Seitenstraßen Katharinenstraße, Schleinitzstraße, Konstantin-Uhde-Straße, Abt-Jerusalem-Straße, Spielmannstraße und Gaußstraße.

2009 kamen Bültenweg, Zimmerstraße, Göttingstraße (jeweils innerhalb des Ringes) und Linnéstraße hinzu.

2010 wurden im Zuge der westlichen und nördlichen Wallanlagen der Wendentorwall und der Fallersleber-Tor-Wall ebenfalls Fahrradstraßen.

Mittlerweile gibt es in Braunschweig ein zusammenhängendes Fahrradstraßennetz mit über 40 Fahrradstraßen. Viele der Braunschweiger Fahrradstraßen verlaufen in Tempo-30-Zonen.

 

TU-Gebiet und nördliche Wallanlagen

Gerade das Gebiet um die TU an der Pockelsstraße ist als Fahrradzone geeignet. Alle Straßen im Gebiet liegen in der vorhandenen Tempo-30-Zone und sind gleichzeitig auch Fahrradstraßen (Stadtbezirk Nordstadt). Die Straßen Wendentorwall und Fallersleber-Tor-Wall sind Fahrradstraßen (Stadtbezirk Innenstadt).

 

An der Eignung der betroffenen Straßen als Tempo-30-Zone und als Fahrradstraßen bestanden nie Bedenken. Die bisherige Tempo-30-Zone wird aufgehoben. Die einzelnen Fahrradstraßen werden aufgehoben. Die bisherige Beschilderung der Tempo-30-Zonen sowie der Fahrradstraßen wird gegen nur noch ein Schild „Fahrradzone“ ausgetauscht. In regelmäßigen Abständen wird das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufgebracht. Damit entsteht eine bezirksübergreifende Fahrradzone (siehe Anlage).

 

Für Bewohner, Besucher und Lieferverkehr sowie Studierende und Beschäftigte der TU mit Pkw ändert sich nichts. Diese dürfen weiterhin unter besonderer Beachtung des Radverkehrs mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h die Straßen befahren.

Dies wird mit dem Zusatzschild "Kfz frei" (Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge), das bisher auch unter dem Fahrradstraßenschild montiert ist, verdeutlicht.

 

Umsetzung

Die Fahrradzone wird kurzfristig umgesetzt.

Bedenken bezüglich der Rechtskraft der Änderungen der StVO bestehen nicht, da sich eventuelle Unstimmigkeiten lediglich auf die Anwendung des neuen Bußgeldkataloges beziehen.
 

Finanzierung

Die Kosten für diese Maßnahme sind über den  Dienstleistungsvertrag mit der Bellis GmbH für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen abgedeckt.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise