Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 20-14092

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Im B-Plan Wenden-West, 1. BA, heißt es in der Begründung (Anl. 5 / S. 34) u.a.: „Weiterhin ist sowohl in dem Urbanen Gebiet als auch im Gewerbegebiet zu befürchten, dass es durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sowie Wohnungsprostitution zu einem Trading-down-Effekt kommen kann, der sich nachteilig auf das gesamte Quartier auswirkt. Dies steht im Widerspruch zu dem angestrebten Ziel ein qualitätsvolles Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen.“

 

In den Textlichen Festsetzungen (Anl. 4 / S. 1) ist hingegen Wohnungsprostitution lediglich in den Urbanen Gebieten expressis verbis untersagt, nicht aber in den Gewerbegebieten.

 

Dies vorangestellt fragen wir die Verwaltung:

 

1. Aus welchen Gründen fehlt die Erklärung der Unzulässigkeit der Wohnungsprostitution in

   den Textlichen Festsetzungen zu den Gewerbegebieten im B-Plan Wenden-West, 1. BA

    (Anl. 4 /S. 1)?

 

2. Wie kann sichergestellt werden, dass auch in den übrigen, zum Teil nicht von

    Bebauungsplänen abgedeckten, (Alt-)Bereichen von Wenden die Ansiedlung von

    Wohnungsprostitution - gerade auch zur Verschleierung bordellartiger Betriebe

    unterbunden wird?      

 

gez.

Heidemarie Mundlos

 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise