Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-14092
Grunddaten
- Betreff:
-
Unzulässigkeit von Wohnungsprostitution im Gebiet des Bebauungsplans Wenden-West, 1. BA
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat 323
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Beantwortung
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08.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im B-Plan Wenden-West, 1. BA, heißt es in der Begründung (Anl. 5 / S. 34) u.a.: „Weiterhin ist sowohl in dem Urbanen Gebiet als auch im Gewerbegebiet zu befürchten, dass es durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sowie Wohnungsprostitution zu einem Trading-down-Effekt kommen kann, der sich nachteilig auf das gesamte Quartier auswirkt. Dies steht im Widerspruch zu dem angestrebten Ziel ein qualitätsvolles Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen.“
In den Textlichen Festsetzungen (Anl. 4 / S. 1) ist hingegen Wohnungsprostitution lediglich in den Urbanen Gebieten expressis verbis untersagt, nicht aber in den Gewerbegebieten.
Dies vorangestellt fragen wir die Verwaltung:
1. Aus welchen Gründen fehlt die Erklärung der Unzulässigkeit der Wohnungsprostitution in
den Textlichen Festsetzungen zu den Gewerbegebieten im B-Plan Wenden-West, 1. BA
(Anl. 4 /S. 1)?
2. Wie kann sichergestellt werden, dass auch in den übrigen, zum Teil nicht von
Bebauungsplänen abgedeckten, (Alt-)Bereichen von Wenden die Ansiedlung von
Wohnungsprostitution - gerade auch zur Verschleierung bordellartiger Betriebe –
unterbunden wird?
gez.
Heidemarie Mundlos
