Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Der Leonhardplatz wird in

 

„St. Leonhard

 

umbenannt.

 

Die Umbenennung wird erst mit der Aufstellung der Platznamenschilder wirksam.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG.

 

Begründung:

 

Der Stadtbezirksrat 132 Viewegsgarten-Bebelhof hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 (DS 19-11984) die Verwaltung aufgefordert, eine Beschlussvorlage für die Umbenennung des Leonhardplatzes in St. Leonhard vorzubereiten. Die Verwaltung legt die gewünschte Vorlage hiermit zur Beratung vor.

 

Der Wunsch nach Berücksichtigung des Namens St. Leonhard wurde erstmalig bereits im Zusammenhang mit dem Beginn der Umsetzung des Projekts „Quartier St. Leonhard“ an die Verwaltung herangetragen und geht vom Investor dieses Vorhabens, der Borek Immobilien Gesellschaft, aus. Der seinerzeitige Vorschlag der diesbezüglichen Benennung einer neuen Straße im Quartier musste seitens der Verwaltung aufgrund von dadurch entstehenden Orientierungsverwirrungen abgelehnt werden, da in Folge dessen eine fünfte Straße mit dem Namensstamm „Leonhard“ im engen örtlichen Bereich entstanden wäre. Konkret im Quartier selbst wären dann drei verschiedene „Leonhard“-Bezeichnungen vorhanden gewesen, was u. a. für dicht nebeneinander gelegene Gebäude teilweise zu drei verschiedenen, aber ähnlich klingenden Lagebezeichnungen geführt hätte.

 

Die Initiative der Umbenennung des Leonhardplatzes und somit zur Verwendung des Namens St. Leonhard für die Lagebezeichnungen im Quartier (ohne einen zusätzlichen Straßen-/Platznamen) wurde dann im Jahr 2018 durch den Investor an die Verwaltung herangetragen. Die Verwaltung konnte der Initiative bzw. dem Vorschlag nach einer für die betroffenen Anlieger immer mit Aufwänden verbundenen Umbenennung jedoch nicht von sich aus nachkommen, da die zwingend erforderlichen Voraussetzungen für die Umbenennung einer Straße oder eines Platzes – anstößiger Name oder Orientierungs­schwierigkeiten – nicht vorliegen. Die Umbenennung wäre damit rechtlich angreifbar. Der einzig mögliche Weg zu einer Umsetzung besteht in der Herbeiführung einer einvernehmlichen Zustimmung der von der Umbenennung betroffenen Anlieger (Grundstückseigentümer), die ohne Ausnahme zustimmen müssen, und des für eine offizielle Benennung zuständigen Stadtbezirksrates. Dieser Weg wurde im vorliegenden Fall in der Folge seitens der Initiatoren beschritten.

 

Im Zuge des aufgrund der Komplexität des Vorhabens aufwändigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesses, bei dem die Verwaltung den Initiator, den Bezirksbürgermeister und den Heimatpfleger zunächst moderierend in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen informativ begleitet hatte, konnte zwischen allen Beteiligten letztlich ein gemeinsamer Konsens bezüglich der die Umbenennung betreffenden Fragestellungen herbeigeführt werden. Somit können dem zuständigen Stadtbezirksrat nunmehr auf seinen Antrag hin die für seine Abwägung zur Umbenennung notwendigen Informationen in einer Beschluss­vorlage seitens der Verwaltung vorgelegt werden.

 

a) Der Initiator der Umbenennung ist auf sämtliche betroffenen Anlieger zugegangen und hat um Zustimmung für sein Anliegen gebeten. Die erforderlichen Einverständniserklärungen aller Anlieger liegen der Verwaltung vor.

 

b) Die Benennung einer Straße dient dem öffentlichen Interesse und verleiht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke in Bezug auf die Straßenbenennung keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung eines Straßennamens bzw. einer Lagebezeichnung. Bei der Umbenennung von Straßen bzw. in der Folge von Lagebezeichnungen (Adressbildung) sind jedoch die Belange der Anlieger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (adressenbezogenes Interesse). Die Anlieger einer Straße sind in besonderer Weise von deren Umbenennung betroffen bzw. belastet, sodass sie vor der Umbenennung nach § 28 VwVfG anzuhören sind. Die Verwaltung hat deshalb – ungeachtet der vorliegenden Einverständniserklärungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die formelle Anhörung aller Eigentümer und Erbbauberechtigten der dem Leonhardplatz zugeordneten Grundstücke durchgeführt. Als Ergebnis der Anhörung wurden keine Bedenken geäußert, den Leonhardplatz in St. Leonhard umzubenennen. Neben den privaten Anliegern ist auch die Stadt selbst betroffen, u. a. mit der bisher dem Leonhardplatz zugeordneten Stadthalle.

 

c) Die Einbindung des im Zuge von Benennungsverfahren stets zu beteiligenden – für den jeweiligen Stadtbezirk zuständigen – Heimatpflegers ist erfolgt. Der für den Stadtbezirksrat 132 verantwortliche Heimatpfleger Herr Löffelsend hat in einer ersten Stellungnahme zunächst kritisch darauf hingewiesen, dass aus historischer Zuordnung betrachtet alle Gebäude im Bereich des „Quartiers St. Leonhard“ der Adressierung St. Leonhard zugeordnet werden sollten. Diesem Vorschlag kann seitens der dafür zuständigen Verwaltung aktuell nicht voll umfänglich gefolgt werden, da eine Zuordnung von Haus­nummern rechtlich zwingend nur über die Erschließung (Orientierung, Rettungs- und Notfalleinsätze) erfolgen kann. Diesbezüglich wurde bereits zu Planungsbeginn für das Quartier von der Verwaltung gemeinsam dem Investor und u. a. der Feuerwehr ein Hausnummernkonzept für das neue „Quartier St. Leonhard erarbeitet. Diese Adressen werden bereits umfangreich genutzt (Karten, Kataster, Grundbuch, Finanzamt, Bauordnung, Versorger, Post u.v.a.m.), und die zugehörigen Hausnummern werden auch im Falle der Umbenennung nicht geändert (Reduzierung Aufwände, Reduzierung der Belastung der Anlieger, Vermeidung von zusätzlichen Orientierungs­problemen). Der Heimatpfleger hat vor diesem Hintergrund einer Umbenennung zugestimmt, da insgesamt eine adressbezogene Zuordnung eines großen Teils von Gebäuden aus dem historischen Bereich St. Leonhard durch die Umbenennung des Leonhardplatzes in die neue Straßenbezeichnung St. Leonhard erfolgt. Eine historisch exakt definierte Geometrie der Abgrenzung des bestehenden Leonhardplatzes (bzw. des aktuell damit bezeichneten Straßenabschnittes) ist nicht bekannt. Der neue Name St. Leonhard bezieht sich auf den in der Anlage dargestellten Bereich zwischen der Leonhardstraße im Norden und der Kreuzung Ottmerstraße / Schillstraße / Willy-Brandt-Platz im Süden.

 

d) In dem o. g. Vorbereitungsbeschluss des Stadtbezirksrates Viewegsgarten-Bebelhof (DS 19-11984) heißt es bezüglich der historischen Einordnung, Bedeutung und Verortung des Namens St. Leonhard und zur Begründung einer Umbenennung u. a. „Auch ein Bezug zu der karitativen und diakonischen Ausrichtung des Quartiers St. Leonhard würde durch diese Ortsbezeichnung hergestellt. Zugleich würde an die ursprüngliche mittelalterliche Nutzung des Areals als Siechenhospital angeknüpft.“ Die wechselvolle Geschichte des Areals St. Leonhard lässt sich bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgen. Unter den vielfältigen Nutzungen im Laufe der Jahrhunderte stellte die Nutzung für soziale Zwecke einen prägenden Schwerpunkt dar. Ein Bezug zu dem integrativen sozialen Zentrum, das unter dem Namen Quartier St. Leonhard neu entstanden ist, könnte plausibel hergestellt werden. Der Name St. Leonhard weist somit eine starke historische Verbundenheit sowie einen unmittelbaren lokalen Bezug auf. Ein zusätzlicher weiterer Straßenname mit „Leonhard“, der durch verschiedenste ähnlich klingende Lagebezeichnungen nebeneinander im Gebiet zu Orientierungsschwierigkeiten führen würde (s. o.), wird vermieden, weil lediglich ein Straßenname mit dem Namen „Leonhard“ durch einen anderen ersetzt wird. Das bestehende und genutzte Hausnummernkonzept der Anlieger des Leonhardplatzes würde bei einer Umbenennung unverändert fortbestehen (s. o.). Ein ergänzendes Grundwort wie „Platz“, „Straße“ o. Ä. zum vorgesehenen Straßennamen St. Leonhard ist nicht erforderlich, wie u. a. auch viele Braunschweiger Beispiele (Hutfiltern, Schild, Kamp, Klint, Sack, Belfort, Neuer Geiershagen etc.) zeigen. Der Platzname St. Leonhard ist dementsprechend nach den bei der Stadt Braunschweig regelmäßig angewendeten ‚Grundsätzen zur Neu- und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen‘ als grundsätzlich geeignet anzusehen.

 

Die formellen Voraussetzungen für die Umbenennung des Leonhardplatzes in St. Leonhard sind damit in vollem Umfang erfüllt.

 

Auf dieser Basis kann nunmehr der Stadtbezirksrat, unter Berücksichtigung aller ermessensrelevanten Tatsachen und in Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen, im Rahmen seiner Zuständigkeit für Straßen(um)benennungen abschließend zur Namensänderung des Leonhardplatzes in St. Leonhard entscheiden.

 

 

 

 

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Anlagen

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