Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14036-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ambulante Pflegedienste bei Parkerlaubnissen unterstützen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
03.09.2020
| |||
|
●
Bereit
|
|
Bauausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Bereit
|
|
Verwaltungsausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Bereit
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zum Antrag der SPD-Fraktion vom 21. 08.2020 (Ds.20-14036) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellungnahme
Zum Beschlussvorschlag 1 und 2:
Im Stadtgebiet Braunschweig sind derzeit insgesamt 39 ambulante Pflegedienste tätig. Zwei Dienste erbringen die Pflegeleistungen lediglich intern in dem dazugehörigen Betreuten Wohnen. Daher sind auf der Homepage der Stadt Braunschweig lediglich 37 Dienste gelistet.
Der Fachbereich Tiefbau und Verkehr hat zurzeit für 28 dieser ambulanten Pflegedienste etwa 550 Jahresausnahmegenehmigungen zum kurzzeitigen Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Kurzzeitparkzonen ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, in verkehrsberuhigten Bereichen und teilweise in Fußgängerzonen erteilt. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits der Großteil der im Stadtgebiet tätigen ambulanten Pflegedienste Kenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) erlangt hat. Darüber hinaus informiert die Stadt Braunschweig auf ihrer Homepage. Unter www.braunschweig.de sind entsprechende Informationen, die Kontaktdaten sowie ein Antragsformular zum Download zu finden.
Aus aktuellem Anlass wurden am 2. September 2020 alle Pflegedienste sowie die Tagespflegeeinrichtungen über die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, per Email einschließlich eines entsprechenden Links informiert (inkl. Information über die anfallenden Gebühren).
Zum Beschlussvorschlag 3:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO stellte eine Amtshandlung dar, für die eine Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben wird. Die GebOSt legt hierfür einen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € fest und bestimmt zudem, dass in gleichartigen Fällen unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden kann ("Paketregelung"). Die Entscheidung über die Gebührenhöhe (innerhalb des genannten Rahmens) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Kommune.
Die Stadt Braunschweig erhebt von Sozialen Diensten, zu denen die ambulanten Pflegedienste zählen, für bis zu zehn Jahresausnahmegenehmigungen eine Gebühr
i. H. v. 30,00 € sowie 11,00 € für jede weitere Genehmigung.
Die Verwaltung differenziert damit - anders als beispielsweise die Städte Hannover, Wolfsburg, Göttingen und Hildesheim - bei der Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen zwischen Sozialen Diensten einerseits sowie Handwerksbetrieben und Unternehmen andererseits und erhebt von Sozialen Diensten eine deutlich geringere Gebühr als von den Handwerksbetrieben und Unternehmen.
In der GebOSt ist abschließend aufgeführt, welcher Personenkreis von der Gebührenpflicht befreit ist. Ambulante Pflegedienste sind dort nicht genannt, so dass ein gänzlicher Gebührenverzicht rechtlich nicht zulässig ist.
In dem die Stadt Braunschweig von sozialen Diensten eine geringe Gebühr für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erhebt, unterstützt sie die im Stadtgebiet tätigen ambulanten Pflegedienste.
