Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13505-01
Grunddaten
- Betreff:
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Nutzung der Uferbereiche der Oker im Stadtbezirk
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode
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zur Kenntnis
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16.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU Fraktion vom 04.06.2020 (Drs. 20-13505) wird wie folgt Stellung genommen:
Die Verwaltung teilt die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Einschätzung der Bedeutung des Landschaftsraumes für den Naturschutz. Der angefragte Bereich der Okerschlingen ist hochwertvoll und wird im Landschaftsrahmenplan (LRP) als Gebiet eingestuft, das die Voraussetzungen zur Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) erfüllt.
Weite Teile sind darüber hinaus als sogenanntes „besonders geschütztes Biotop“ gem. § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einzustufen - hiermit unterliegen die Flächen einem unmittelbaren gesetzlichen Grundschutz vor Zerstörung oder „einer sonst erheblichen Beeinträchtigung“.
Das nach dem niedersächsischen Wassergesetz im Rahmen des Gemeingebrauchs allgemein zulässige Baden in den fließenden Gewässern wurde in der Oker nach § 8 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits untersagt. Weitere Einschränkungen der Nutzung sind wasserrechtlich nicht vorgesehen.
Das Angeln in der Oker ist den Fischereipachtberechtigten (Klub Braunschweiger Fischer und Angelsportverein Braunschweig) erlaubt. Wer ein Fischereirecht ausübt, hat bereits nach § 42 Nds. Fischereigesetz (FischG) auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, angemessen Rücksicht zu nehmen.
Eine Ausweisung als NSG ist unter anderem aus diesen Gründen und aufgrund des in der Vergangenheit eher geringen Konfliktpotentials - vermutlich wegen der schwierigen Zugänglichkeit – als nicht erforderlich erachtet worden. Sofern sich die scheinbar aktuell intensivere Frequentierung verfestigen sollte und damit nicht hinnehmbare Schäden eintreten, wäre hierüber neu zu entscheiden.
Aufgrund der geschilderten Sachlage wird die Verwaltung jedoch als ersten Schritt prüfen und die Aufstellung entsprechender Schilder mit Hinweis auf den besonderen Schutzstatus „§ 30-Biotop“ veranlassen. Darüber hinaus wird geprüft, welche konkreten Maßnahmen zur Beruhigung des Gebietes flankierend ergriffen werden können.
