Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14039-01
Grunddaten
- Betreff:
-
"Wildparkende" E-Scooter
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat; 0100 Steuerungsdienst; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Hornung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Wirtschaftsausschuss
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
04.09.2020
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Ein E-Tretrollersharing-System (oder E-Scooter) kann eine gute Ergänzung in einem Verkehrssystem sein. Dazu gehört, dass sich Anbieter, aber insbesondere auch die Nutzerinnen und Nutzer an die Vorschriften halten, sich rücksichtsvoll verhalten und die
E-Tretroller mit Bedacht abstellen, um Mitmenschen nicht zu gefährden. Der Stadt Braunschweig ist bewusst, dass ein neues Verkehrsmittel in einem neuen System einer Kennlernphase bedarf.
Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
1) Mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 15. Juni 2019 wurde auf Bundesebene die Teilnahme des E-Tretrollers am öffentlichen Verkehr beschlossen. Neben der eKFV gilt ebenso die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Neben diesen Verordnungen, deren Einhaltung durch die zuständigen Ordnungsbehörden überwacht wird, hat die Stadt Braunschweig mittels Qualitätsvereinbarung einen Verhaltenskatalog entworfen, um die Qualität des Angebotes von E-Tretrollersharing-systemen in Braunschweig zu fördern. Bei der Qualitätsvereinbarung handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Anbieter. Die Stadt steht im Austausch mit den Anbietern, um an die Einhaltung der Qualitätsmerkmale zu appellieren.
Die Überwachung des fließenden Verkehrs obliegt vorrangig der Polizei; der ruhende Verkehr wird in erster Linie durch städtische Ordnungskräfte (Verkehrsüberwacherinnen und Verkehrsüberwacher sowie ZOD) kontrolliert. Fehlverhalten werden unter Beachtung des Bußgeldkataloges geahndet.
Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend (vgl. § 11 Abs. 5 eKFV).
Das Fahrradparken und dementsprechend auch das Parken der Elektrokleinstfahrzeuge gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen. Eine gebührenpflichtige Verwarnung für einen abgestellten E-Tretroller ist daher nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich.
Beschwerden und Anregungen, die bei der Verwaltung eingehen, werden anonymisiert an die Anbieter weitergeleitet. Um ein schnelles Handeln zu ermöglichen (z. B. bei nicht ordnungsgemäßem Abstellen der E-Tretroller), ist die direkte Kontaktaufnahme zu den Anbietern hilfreich. Die Kontaktdaten der Anbieter sind auf den Fahrzeugen abgebildet.
2) Die Stadt Braunschweig tritt weder als Betreiber auf, noch bedurfte der Betrieb der
E-Tretroller im Verleihsystem einer Genehmigung durch die Stadt. Daher müssen sich etwaige Geschädigte an die Betreiber wenden.
3) Die zuständigen Ordnungsbehörden wissen um die Rechtslage. Eine flächendeckende
Kontrolle erfolgt nicht. Polizei und ZOD werden lediglich im Rahmen der Gefahrenabwehr
tätig, wenn E-Tretroller verkehrsgefährdend oder grob behindernd abgestellt sind.
