Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 20-14266
Grunddaten
- Betreff:
-
Einsatz von sog. Flüchtlingen zur Grünpflege und Unkrautbekämpfung auf öffentlichen Flächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Weber, Frank / AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Grünflächenausschuss
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zur Beantwortung
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18.09.2020
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Sachverhalt
Anstatt die Stadt, die Bewohner, die Freiflächen und die Insekten zwecks Haushaltsoptimierung erneut mit Herbiziden (hauptsächlich Glyphosat) zu belasten, könnte man mindestens sieben in Braunschweig untergebrachte sogenannte Flüchtlinge zur Unkrautbekämpfung - unter Anwendung bestehender Teilhabegesetze - einsetzen.
Ist es richtig, dass diese Möglichkeiten bestehen und von der Stadt Braunschweig in Anspruch genommen werden können?
Wenn ja, warum wird es nicht gemacht und was spricht dagegen?
Wie hoch wäre der Betrag, der für den Haushalt eingespart werden könnte?
Sachverhalt:
Nach dem Teilhabechancengesetz (THCG) ist es möglich, diesen und anderen Gruppen durch einfache Arbeiten den Einstieg zu erleichtern, die Steuerzahler (hier mit rund ca. 150.000,- p.a.) zu entlasten und die Umwelt zu schonen, indem sie keinen unnötigen weiteren Giften ausgesetzt wird und so die Biodiversität zu erhalten oder sogar zu vergrößern.
Aus der Vorlage 20-13756-01:
„Zur Kompensation des Herbizidverzichts wurden im Stellenplan des Fachbereichs Stadtgrün und Sport insgesamt fünf Saisonstellen dauerhaft geschaffen. Die derzeitige Anzahl der Mitarbeiter ist nicht ausreichend, um alle notwendigen Flächen innerhalb der Vegetationsperiode zu bearbeiten. Die Verwaltung hat im Rahmen einer Mitteilung an den Grünflächenausschuss im November 2018 (DS 18-09387) durchgeführten Evaluierung darauf hingewiesen, dass zu einer sach- und fachgerechten Kompensation mindestens 12 Personen notwendig sind. Diese Einschätzung besteht unverändert weiter.“
Am 01.01.2019 ist das neue Teilhabechancengesetz (THCG) in Kraft getreten.
Damit sollen Langzeitarbeitslose in für Sie passende Beschäftigungsverhältnisse integriert werden und ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden. Zum Beispiel am Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses durch einfache Arbeiten, um den Einstieg nach langer Arbeitslosigkeit zu erleichtern; bestehende Fachkräfte im Unternehmen zu entlasten oder die Heranführung an erhöhte berufliche Anforderungen über einen langen Förderzeitraum ermöglichen zu können.
Lohnkostenzuschuss gem. § 16 e SGB II
Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden.
Gefördert werden können Kunden, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.
Alle Arten von Arbeitgebern erhalten bei Einstellung in ein mindestens 2jähriges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im ersten Jahr 75 % Lohnkostenzuschuss des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts zzgl. pauschaliertem Anteil an Gesamt- SV- Beitrag ohne Arbeitslosenversicherung, sowie im 2. Jahr 50 %.
Kunden sollen eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer mit einer bezahlten Freistellungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers in den ersten 6 Monaten der Förderung erhalten.
Darüber hinaus können Weiterbildungen und Qualifizierungen bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden.
Teilhabe am Arbeitsmarkt gem. § 16i SGB II
Gefördert wird:
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.
Gefördert werden folgende Personen:
Erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.
Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahre sind möglich: In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, im dritten Jahr 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent.
