Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-14092-01
Grunddaten
- Betreff:
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Unzulässigkeit von Wohnungsprostitution im Gebiet des Bebauungsplans Wenden-West, 1. BA
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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08.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat 323 Wenden.-Thune-Harxbüttel vom 26. August 2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1:
Wohnungsprostitution wird in der Regel dann angenommen, wenn die Prostituierte in der Wohnung, in der die Prostitution ausgeübt wird, auch tatsächlich wohnt. Eine solche Wohnnutzung ist im Gewerbegebiet jedoch nicht zulässig, so dass die Wohnungsprostitution in den Textlichen Festsetzungen nicht mehr explizit erwähnt werden muss. Ausnahmsweise zugelassen werden im Gewerbegebiet „Wenden-West, 1. BA“ lediglich Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Zu 2:
Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Nutzung beurteilt sich im Innenbereich bzw. in Bereichen, die nicht von Bebauungsplänen abgedeckt sind, regelmäßig nach § 34 BauGB. In Gebieten die nach § 34 Abs. 2 BauGB als reine oder allgemeine Wohngebiete einzustufen sind, ist die Ausübung der Prostitution als gewerbliche Nutzungsart unzulässig. In Gebieten die nach § 34 Abs. 2 BauGB als Mischgebiete einzustufen sind bzw. in Gebieten die neben der Wohnnutzung auch gewerbliche Nutzungen aufweisen (Gemengelagen), ist Wohnungsprostitution aus planungsrechtlicher Sicht jedoch in der Regel zulässig. Die Prüfung ob sich eine solche Nutzung im Einzelfall einfügt, erfolgt im Rahmen eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage. Ein planungsrechtlicher Ausschluss kann nur im Einzelfall, nämlich beim Vorliegen städtebaulicher Gründe, die dies rechtfertigen, durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erreicht werden. Ein Bebauungsplan, dessen einziges Ziel jedoch darin besteht, bordellartige Betriebe auszuschließen, ist unzulässig (Verhinderungsplanung).
