Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14143-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der CDU- Fraktion vom 28.08.2020 [20-14143] wird wie folgt Stellung genommen:

Zu Frage 1:
Seit November 2014 werden die Eingangslisten zu den Bauanträgen, Bauvoranfragen und Bauanzeigen über die Bezirksgeschäftsstellen an die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen übersandt. Im Vorfeld dazu war es wiederholt zu Kritik seitens der Stadtbezirke gekommen, dass diese zu spät über Baugenehmigungen erfahren würden.
Um dieser Kritik zu begegnen und obwohl es sich bei Baugenehmigungsverfahren um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, hatte sich das Baudezernat nach rechtlicher Prüfung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der Stadtbezirke entschlossen, eine frühestmögliche Information durch die Übersendung der aus Datenschutzgründen anonymisierten Eingangslisten zu gewährleisten, ohne dass ein kommunalrechtlicher Anspruch der Stadtbezirke dazu bestand.
Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister wurden als Adressaten dieser Listen ausgewählt, da diese die Geschehnisse und Problemlagen im Stadtbezirk i. d. R. am besten in der Gesamtheit im Blick haben. Bei aufkommendem Informationsinteresse zu einem konkreten Bauvorhaben kann die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister über die Fraktionsgrenze hinweg anhand dieser Liste Informationen weitergeben.


Im November 2019 wurde der Verteilerkreis auf Bitten einer Ratsfraktion um die stellvertretenden Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister erweitert.



Zu Frage 2:
Die betreffende Eingangsliste wurde an die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister am 14.05.2019 versandt.



Zu Frage 3:
Grundsätzlich kann ein Stadtbezirksrat nach Kenntnisnahme der vorliegenden Information durch die Listen zu verschiedenen Bauanträgen und Bauvoranfragen Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben oder Bedenken äußern. Diese können auch Basis für entsprechende Anträge im Rat sein. Da die Verfahrensdauer von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist, u. a. von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, müsste eine Reaktion nach Kenntnis der Information unmittelbar erfolgen, so dass die Bauverwaltung z. B. beauftragt werden könnte zu prüfen, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in einem bestimmten Gebiet erforderlich und auch zulässig ist.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein potenzieller Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan inhaltlich begründet sein, also positive Planungsziele verfolgen muss, und nicht allein die Verhinderung eines einzelnen, geplanten Vorhabens zum Ziel haben kann (siehe auch Stellungnahme zum Antrag 20-14121).

Darüber hinaus wird auf Artikel 14 Grundgesetz verwiesen, wonach der Grundstückseigentümer die sogenannte „Baufreiheit“ als Eigentumsgarantie genießt und nach der er sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich nutzen und bebauen darf. Weist er also mit seiner Bauvoranfrage oder seinem Bauantrag nach, dass er das geltende öffentliche Baurecht (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, etc.) einhält, hat er einen Anspruch auf Bauvorbescheid bzw. Baugenehmigung und die Baugenehmigungsbehörde kein Ermessen, das Vorhaben auch nicht aus anderen, dem Baurecht nicht zuzuordnenden Gründen abzulehnen.

 

 

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