Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14121-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu dem Antrag der Fraktionen SPD, BIBS und CDU im Stadtbezirksrat 112 Wabe-Schunter-Beberbach vom 27. August 2020 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Der Wunsch des Stadtbezirksrats für das Gebiet um den Bereich Berliner Straße 52K herum einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, um in diesem Bereich bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution auszuschließen, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um den dort geplanten Bordellbetrieb nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans wurde seitens der Verwaltung daher umfassend geprüft.

 

Dabei ist zunächst einmal zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.12.1983 (-4 C 21.83 – BauR 1984, 145 = BRS 40 Nr. 52) entschieden hat, dass „ein Bordell, in dem die Dirnen nicht wohnen“, unter die „Gewerbebetriebe aller Art“ fällt und da­her in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei unter anderem hervorgehoben, dass es gerade die Zweckbestimmung von Gewerbegebieten sei, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die in Hinblick auf ihre spezifischen Stand­ortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzulänglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt wird. Sie können daher entsprechend ihrer Anforderungen an das Baugebiet grundsätzlich in Gewerbegebieten untergebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dann in drei Entscheidungen seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 angeschlossen, dass Bordelle oder bordellartige Betriebe, als in der so­zialen und ökonomischen Realität vorkommenden Nutzung eine Unterart der Gewerbebe­triebe aller Art im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind und damit keine Vergnügungs­stätten. Für das zur Rede stehende Gewerbegebiet an der Berliner Straße bedeutet dies, dass Bordelle und bordellartige Betriebe aus planungsrechtlicher Sicht eine gebietstypische Nutzung darstellen.

 

Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bietet das Planungsrecht bei Aufstellung eines Bebauungsplans zwar grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb einer im Gebiet zulässigen Nutzungsart noch weiter zu differenzieren - also von den ansonsten in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben "bestimmte Arten", z. B. auch Bordelle oder bordellartige Nutzungen, auszuschließen. Für die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans bedarf es jedoch städtebaulicher Gründe bzw. einer positiven Plankonzep­tion. Eine reine Verhinderungsplanung, in der es allein darum geht, ein konkretes

Bauvorha­ben abzuwehren, ist hingegen rechtswidrig.

 

Als Beispiel für eine solche Planung ist u. a. der Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungs­plan „Maybachstraße-Nord“, RH 62, vom 11.09.2012 zu nennen. Städtebauliches Ziel ist es, den Standort vorwiegend dem Produktions- und Dienstleistungsgewerbe vorzuhalten und Bordelle und bordellähnliche Betriebe auszuschließen. Begründet wird dies dadurch, dass in dem Gebiet, das vorwiegend durch hochwertige gewerbliche Nutzungen geprägt ist und ins­besondere solche Nutzungen ausgeschlossen werden sollen, die häufig auch bodenrechtli­che Spannungen auslösen und eine Verschlechterung der Gebietsqualität (Trading-Down-Effekt) in Folge der Verdrängung klassischer Gewerbebetriebe nach sich ziehen.

 

Ein solcher Verdrängungseffekt klassischer Gewerbebetriebe ist in dem zur Rede stehenden Bereich an der Berliner Straße aufgrund der dort vorhandenen Nutzungen insbesondere auch in Hinblick auf die bereits vorhandene Vergnügungsstätte jedoch nicht zu erwarten. So wurde der Gewerbestandort in dem vom Rat beschlossenen Vergnügungsstättenkonzept gerade wegen seiner dispersen städtebaulichen Struktur als verträglich eingestuft. Einen „Trading-Down-Effekt“ oder eine andere Fehlentwicklung, die zu grundlegenden städtebauli­chen Unverträglichkeiten führen würde, sind hier nicht zu erwarten. Ein Ausschluss von Bor­dellen und bordellartigen Betrieben lässt sich unter diesen Rahmenbedingungen aus pla­nungsrechtlicher Sicht nicht ausreichend begründen. Ein entsprechender Bebauungsplan wäre mangels Planerfordernis gerichtlich angreifbar.

 

Unabhängig von der Aufstellung eines Bebauungsplanes wirken die Plansicherungsinstru­mente wie Zurückstellung und Veränderungssperre nur auf Bauanträge und Bauvoranfragen, über die noch nicht bauaufsichtlich entschieden worden ist. Das heißt, dass ein jetzt aufge­stellter Bebauungsplan keinen Einfluss mehr auf die Bestandskraft des bereits 2019 erteilten Bauvorbescheides hat. Damit ist die Bauaufsicht in Form eines „vorweggenommenen Teils“ der späteren Baugenehmigung an die planungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidung des Vorbescheides gebunden. Über die Art der Nutzung ist daher im Rahmen des Bauantrages planungsrechtlich nicht erneut zu entscheiden und Plansicherungsinstrumente können der Baugenehmigung nicht entgegen stehen.

 

Als Alternative wird seitens der Verwaltung derzeit geprüft, ob die geltende Sperrbezirksver­ordnung, die bislang lediglich die Straßenprostitution regelt, auf Prostitution in Gebäuden ausgeweitet werden kann.

 

 

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