Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 20-14212
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre für den derzeit gültigen Bebauungsplan RI 9, Stadtgebiet Berliner Straße 53, Eisenbahn, Kleingärtnerverein Moorhütte, Moorhüttenweg, Stadtgebietsgrenze.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion BIBS im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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16.09.2020
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Bereit
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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29.09.2020
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Beschlussvorschlag
1) Die Verwaltung möge für das im Betreff genannte Stadtgebiet einen neuen Bebauungsplan erstellen. Beinhalten soll der Bebauungsplan auch das Verbot bordellartiger Betriebe und sonstiger Gewerbebetriebe mit sexuellen Produkten und Angeboten.
2) Bis zur Fertigstellung des neuen Bebauungsplanes soll eine Veränderungssperre die Ziele und Zwecke der neuen Planung sichern.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans sollen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes RI 9 aus dem Jahr 1973 an heutige Erfordernisse und Ziele angepasst werden. In diesem Gebiet gibt es schon Einrichtungen der Lebenshilfe und eines Rettungsdienstes.
Gefördert werden sollen hier insbesondere auch Betriebe für soziale, gesundheitliche und sportliche (Sporthallen für Hallenfußball, etc.) Zwecke. Ein bordellartiger Betrieb ist mit den Zielen des anvisierten Bebauungsplanes und den angrenzenden Wohngebieten unverträglich und sollte deswegen ausgeschlossen werden.
Anlass des Aufstellungsbeschlusses ist ein Bauantrag für einen nach bisherigem Recht zulässigen bordellartigen Betrieb. Es handelt sich dabei um eine am angefragten Standort nicht erwünschte Nutzung, da negative städtebauliche Auswirkungen (u. a. sogenannte „Trading-down-Prozesse“) zu befürchten sind.
Darüber hinaus sollen, neben dort ansässigen Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben die bisherigen Festsetzungen zur Zulässigkeit von sozialen Einrichtungen und Medizinischen Praxen, Sporthallen, etc. den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.
Zur Sicherung der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens soll eine Veränderungssperre beschlossen werden. Auf Basis dieser Veränderungssperre ist die Ablehnung des Bauantrages für den bordellartigen Betrieb vorgesehen. Für Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
