Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-13881
Grunddaten
- Betreff:
-
Anbindung des Behindertenbeirat Braunschweig e.V. (BBR); beratende Sitze in weiteren Ausschüssen zur Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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08.09.2020
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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16.09.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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29.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Behindertenbeirat ist ein eingetragener Verein, der seit 2009 die Aufgaben eines Beirates im Sinne von § 12 Abs. 4 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) für die Stadt Braunschweig wahrnimmt.
Er ist eng verzahnt mit der Stelle „Koordination Braunschweig Inklusiv“, die dem Dezernat V zugeordnet ist. Die Aufgaben des Behindertenbeirates und der Koordinationsstelle sind eine gesamtstädtische Pflichtaufgabe und betreffen alle Fachbereiche und Referate.
Laut Satzung über die Bildung und Tätigkeit des Behindertenbeirates der Stadt Braunschweig hat der Behindertenbeirat die politischen Gremien und die Verwaltung der Stadt Braunschweig in allen Fragen, die die Umsetzung des NBGG betreffen, durch Vorschläge, Empfehlungen und Hinweise zu unterstützen und somit die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in Braunschweig sicherzustellen.
Neben der Interessenvertretung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen ist es Aufgabe des Behindertenbeirates, die Verwaltung bei der Herstellung von Barrierefreiheit zu beraten. Barrierefreiheit heißt, dass Gebäude und öffentliche Plätze, Arbeitsstätten und Wohnungen, Verkehrsmittel und Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Behindertenbeirat nicht an Weisungen gebunden. Von der Barrierefreiheit profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch ältere Menschen, Kinder, Eltern und Menschen, die nur vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
Der Behindertenbeirat hat derzeit jeweils einen Sitz mit beratender Stimme im Ausschuss für Soziales und Gesundheit und im Bauausschuss. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Breite der Themen noch nicht ausreichend abgedeckt wird, da Inklusion auch in allen anderen Themenfeldern wie Planung, Kultur, Wirtschaft etc. mitgedacht werden muss, um der UN-Behindertenrechtskonvention und dem NBGG gerecht zu werden.
Die seitens der Verwaltung notwendige Einbindung des Behindertenbeirates bei inklusionsrelevanten Themen ist in der Vergangenheit nicht immer rechtzeitig erfolgt, so dass mehrfach die nach Satzung an sich erforderliche Aufgabenwahrnehmung durch den Behindertenbeirat entweder aufgrund zu später Kenntnis von einschlägigen Problemstellungen nur erschwert erfolgen und im weiteren Verlauf entsprechend berücksichtigt oder aber mangels Kenntnis überhaupt nicht wahrgenommen werden konnte. Dies hat in einigen Fällen bereits zu kostenintensiven Nachrüstungen und Umbauten von Bauvorhaben geführt.
Verwaltungsintern wurden daher Alternativen zur rechtzeitigen und erforderlichen Einbindung des Behindertenbeirates bei inklusionsrelevanten Themen mit dem Ergebnis geprüft, dass dies durch Sitz mit beratender Stimme in weiteren Fachausschüssen sichergestellt werden kann. Im ersten Schritt schlägt die Verwaltung einen Sitz mit beratender Stimme für den Planungs- und Umweltausschuss und den Sportausschuss vor. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen soll zu Beginn der nächsten Wahlperiode geprüft werden, ob für den Behindertenbeirat weitere Sitze mit beratender Stimme (z. B. im Ausschuss für Kultur und Wissenschaft, im Wirtschaftsausschuss und im Ausschuss für Integrationsfragen) eingerichtet werden sollen.
Der Rat kann nach § 71 Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschließen, dass neben den Ratsmitgliedern andere Personen, z. B. Mitglieder von kommunalen Beiräten, beratende Mitglieder der Fachausschüsse werden. Mindestens 2/3 der Ausschussmitglieder sollen Ratsmitglieder sein. Die beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Von der 2/3 – Regelung kann aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden,
z. B. um bestimmte Fachleute, die verschiedene Bevölkerungsgruppen gleichmäßig vertreten, zur Mitarbeit heranzuziehen. Ein derartiger gewichtiger sachlicher Grund ist aus Sicht der Verwaltung in der Verantwortung des Behindertenbeirats für die Einhaltung der Vorschriften des NBBG zu sehen. Die Stadt Braunschweig hat sich zudem das strategische Ziel gesetzt, eine inklusive Stadtgesellschaft (ISEK – Arbeitsfeld 4: Teilhabe, Vielfalt, Engagement) zu werden, um damit die Sicherstellung einer besseren Zugänglichkeit für alle und die Teilhabe aller Menschen zu ermöglichen.
Kosten, die für Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, aufgrund der Entschädigungssatzung (Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld, Fahrkostenpauschale) anfallen, werden dadurch gerechtfertigt, dass durch eine frühzeitige Einbindung des Behindertenbeirates kostenintensive Nachrüstungen etwa bei Bauvorhaben vermieden werden können.
Der Beschluss ist gem. § 71 Abs. 7, 10 NKomVG für die zusätzlichen Ausschussmitglieder einstimmig zu fassen, weil von dem in § 71 Abs. 2 NKomVG festgelegten Sitzverteilungsverfahren abgewichen werden soll (vgl. bereits Drs. 16-03115, Ziffer 5 sowie 20-13062)
