Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13932

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die 2. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziffer 5 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Satzungsbeschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Die zurzeit gültige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) ist vom 11. Mai 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. Juni 2016.

 

Anlass für die 2. Änderung sind die Änderungen des NKAG und des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (NGVFG) durch die Gesetze vom 24. Oktober 2019, die ergangene Rechtsprechung und redaktionelle Aktualisierungen.

 

Die wesentlichen Änderungen sind die Reduzierung der Anliegerbeiträge durch veränderte Anrechnung von Fördermitteln, die Einführung einer weiteren zinsgünstigen „Abzahlungsmöglichkeit“ (Verrentung) und eine Anpassung in der Verteilungsregelung. Sie werden, ohne die notwendigen redaktionellen Aktualisierungen, wie folgt begründet:

 

zu § 4 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 - Zuwendungen des Landes -:

Die Straßenausbaubeiträge mussten vor der Änderung des NGVFG auf der Grundlage des gesamten städtischen Aufwandes ermittelt werden. Nur auf den verbleibenden städtischen Aufwand nach Abzug der Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen wurde die Landeszuwendung gewährt. Zukünftig, wenn die Straßenausbaubeitragssatzung eine explizite Regelung dafür enthält, erfolgt die Zuwendung auf den förderfähigen städtischen Gesamtaufwand. Durch die Zuwendung des Landes reduziert sich der städtische beitragsfähige Aufwand, auf dessen Grundlage dann der auf die Beitragspflichtigen umlagefähige Aufwand ermittelt wird. Die Beitragspflichtigen zahlen dadurch geringere Straßenausbaubeiträge. Für Maßnahmen mit erteiltem Zuwendungsbescheid führt das Land keine geänderte Zuwendungsberechnung durch, sodass diese Regelung erst bei neuen beitragspflichtigen Maßnahmen Anwendung findet.

 

zu § 6 Abs. 3 Nr. 1 d (neu) und h - Verteilungsregelung -:

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in seinem Urteil vom 8. November 2018 - 9 LC 4/17 - entschieden, dass eine Verteilungsregelung in der Satzung nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit alle Verteilungskonstellationen erfassen muss, die in realistischer Weise in einer Gemeinde zu erwarten sind. Das OVG sah in seiner Entscheidung bei einer Gemeinde mit einer ähnlichen Verteilungsregelung wie die der Stadt Braunschweig, nicht alle Konstellationen als erfasst an, wenn sie nicht ausdrücklich geregelt werden. Die Straßenausbaubeitragssatzung wird deshalb um weitere mögliche Konstellationen ergänzt, um eventuelle Regelungslücken zu schließen.

 

zu § 15 - Verrentung -:

Der neue § 6 b Abs. 4 NKAG ermöglicht eine Verrentung der Beitragsschuld. Der Beitrag ist dann in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten. Die Zinsberechnung orientiert sich am jährlich geltenden Basiszinssatz und kann bei bis zu 3 % über den Basiszinssatz liegen. Der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Zinssatz soll 2 % über den Basiszinssatz betragen, damit die Zinshöhe identisch ist wie bei der Verrentung im Erschließungsbeitragsrecht und bei privatrechtlichen Forderungen. Der berechnete Zinssatz (z. Zt. 1,12 % pro Jahr) ist mithin geringer, als nach Abgabenordnung bei einer Stundung oder Ratenzahlung, der nach der Abgabenordnung 0,5 % pro Monat beträgt.

 

Im Gegensatz zum einmaligen Verwaltungsaufwand für einen Stundungs- bzw. Ratenzahlungsbescheid verursacht eine Verrentung jedoch eine jährliche Neuberechnung und Festsetzung der Zinsen. Deshalb werden verwaltungsintern Beitragshöhen festgelegt, unterhalb derer der Verwaltungsaufwand für eine Verrentung nicht mehr gerechtfertigt wäre, auch zur Vermeidung von zusätzlichen Personalbedarf.

 

zu § 16 Abs. 3 - Inkrafttreten -:

Für die Regelungslücke im § 6 Abs. 3 ist es notwendig, eine Rückwirkung zum 11. Mai 2010, dem Inkrafttreten der letzten Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung, vorzusehen, um bestehende Rechtsunsicherheiten der zurzeit angewendeten Satzung zu heilen. Die rückwirkende Korrektur einer lückenhaften Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung (u. a. VG Leipzig, Urteil vom 13. Juli 2010 – 6 K 13396/07 -) zulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen durch die 2. Änderungssatzung ergeben sich durch die Kompensation „Höhere Zuwendung/Geringere Einnahme“ nicht. Lediglich durch die Verrentung wird sich der Zahlungseingang von einigen Beitragspflichtigen verzögern.


 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise