Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 20-13841-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hundesteuersatzung - Änderungsantrag zu DS 19-11772
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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14.07.2020
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29.09.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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17.09.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Sachverhalt
In dem Änderungsantrag, der auf eine Weitergeltung der jetzigen Steuersätze für Bestandshunde (angeschafft vor dem Jahr 2021) abzielt, fehlt – wohl versehentlich – die Bestandsregelung für weitere Hunde über einen ersten und zweiten Hund hinaus (bislang § 3 Abs. 1 Buchstabe c).
Darüber hinaus ziehen die beantragten Änderungen redaktionelle Folgeänderungen in § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 nach sich.
Sollte der Rat dem Antrag inhaltlich folgen, müssten folgende Änderungen beschlossen werden:
„1. § 3 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt je Kalenderjahr
a) für den ersten Hund 120,00 €
b) für den zweiten Hund 144,00 €
c) für jeden weiteren Hund 180,00 €
d) für den zweiten und jeden weiteren Hund,
der nach dem 31.12.2020 angeschafft wurde 204,00 €
e) für den ersten gefährlichen Hund 600,00 €
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund 756,00 €
g) für jeden gefährlichen Hund,
der nach dem 31.12.2020 angeschafft wurde 804,00 €.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstaben d) und e) durch die Angabe „Absatz 1 Buchstaben e), f) und g)“ ersetzt
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Buchstabe a), b) oder c)“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Buchstabe a), b), c) oder d)“ ersetzt.“
Ich weise darauf hin, dass nach dem Vorschlag der Antragstellerin ein Hund, der nach dem 1. Januar 2021 als gefährlich erklärt wird, aber bereits vor dem Stichtag gehalten wurde, mit dem „alten“ Steuersatz von 600 € veranlagt werden würde.
Abgesehen von dem im o.g. dargestellten Ergänzungsbedarf sind die Bestandsschutzregelungen rechtlich zulässig.
