Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14234-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 4. September 2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Gehwegparken ist nach Straßenverkehrsordnung verboten. Wenn es erlaubt wird, dann ist dies immer eine Ausnahme, die für die Verkehrsteilnehmer und für die Straßensubstanz im Vergleich zu Standardlösungen Nachteile mit sich bringt. Gehwegbreiten und Sichtverhältnisse werden beeinträchtigt, der Oberbau der Gehwege wird belastet und in vielen Fällen geschädigt, das Hochfahren auf den Bord erschwert das Parken und belastet die Räder. Gehwegparken ist dennoch in manchen Straßen erlaubt. Bei Straßenneuplanungen wird Gehwegparken in aller Regel nicht vorgesehen.

 

Grundlage für die Entscheidung, ob in einer Straße Gehwegparken erlaubt wird, ist – wie bei jeder Straßenplanung auch – eine individuelle planerische Bewertung der Gesamtsituation. Dabei werden neben dem Parkdruck Aspekte wie Verkehrsbedeutung für den Fahrzeugverkehr und für den Fußverkehr, Schulwegführungen, besondere soziale Einrichtungen, Zufahrtssituationen, Sichtverhältnisse, Feuerwehreinsätze, die Bausubstanz, Bäume, der Stadtraum und vor allem die vorhandenen Flächen und Abmessungen berücksichtigt. Bei den in aller Regel begrenzten Platzverhältnissen müssen dabei in nahezu allen Fällen Kompromisse gefunden werden.

 

 

Zu Frage 1:

 

Einen festen Mindestwert für Gehwegbreiten gibt es in Braunschweig nicht.

 

Wenn keine besonderen Randbedingungen breitere Gehwege erforderlich machen, dann wird von der Verwaltung für Gehwege eine Breite von 2,50 m angestrebt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Regelwerken, ermöglicht das Begegnen und berücksichtigt Sicherheitsabstände, herausgestellte Abfallbehälter sowie übliche Einbauten wie Schaltkästen, Leuchtenmaste, etc. .

 

Wenn geprüft wird, ob Gehwegparken erlaubt werden muss, sind die Platzverhältnisse fast immer für Regelmaße nicht ausreichend. Dann muss im Rahmen der planerischen Abwägung das Regelmaß von 2,50 m häufig unterschritten werden. Im Interesse der Barrierefreiheit wird eine Breite von 1,50 m möglichst nicht unterschritten.

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Die Verwaltung wird auch weiterhin Straßenräume auf Grundlage eingehender Hinweise unter Berücksichtigung der unterschiedlichsten Interessenslagen planerisch überprüfen und dann, wenn die verbleibenden Gehwegflächen unter Würdigung der individuellen Situation zu schmal sind, Änderungen vorsehen. Da dies wie beschrieben in jedem Einzelfall eine weitreichende planerische Bearbeitung erfordert, erfolgen solche Überprüfungen nur nach und nach auf entsprechenden Hinweis. Wenn die Überprüfung zu einer Neuaufteilung der Verkehrsflächen führt, wird die Änderung dem zuständigen Stadtbezirksrat bzw. dem Planungs- und Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

 

Zu Frage 3:

Der Mobilitätsentwicklungsplan (MEP) bildet eine gesamtstädtische Strategie über die zukünftige Mobilität der Stadt ab. Kleinteilige Untersuchungen wie z. B. eine Erfassung des Gehwegparkens, sind nicht Gegenstand des MEP.

 


 

 

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Anlagen

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