Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14232-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 4. September 2020 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Grundsätzlich ist das Halten von Fahrzeugen auf Gehwegen verboten. Verbotenes Gehwegparken liegt auch vor, wenn nach Art des sog. Halbbordparkens nur ein Teil des Fahrzeuges meist mit den rechten Rädern auf dem Gehweg steht und der andere auf der Fahrbahn. Erlaubt ist das Gehwegparken nur, wenn es durch Beschilderung (Zeichen 315) oder Parkflächenmarkierungen von der Straßenverkehrsbehörde für zulässig erklärt wird.

 

Zur Beurteilung der rechtlichen Situation von Beschwerden oder Anzeigen wegen unzulässigen Gehwegparkens ist in jedem Einzelfall die tatsächliche, sich vor Ort darstellende Lage ausschlaggebend. Dazu gehören auch vorübergehende Beschilderungsänderungen, z. B. bei Baustellen oder Umzügen. Weder die Verwaltung noch die Bevölkerung könnte sich auf Angaben eines Katasters berufen.

 

Für Planungszwecke und zur Bearbeitung von Hinweisen und Anregungen aus Bevölkerung und Politik steht der Verwaltung mit detaillierten Straßenpanoramabildern bereits ein sehr gutes digitales Instrument zur Verfügung, um Örtlichkeit, Beschilderung, Maße etc. für eine erste Überlegung und Einschätzung ohne Ortstermin gut bewerten zu können. Dieses Instrument hat sich bewährt. Für abschließende Entscheidungen bleiben aber Abstimmungsprozesse und Ortstermine auch zukünftig unvermeidbar.

 

Zu Frage 2:

Ein Kataster der Bereiche mit zulässigem Gehwegparken sieht die Verwaltung nicht als notwendig an. Der Informationsgewinn wäre relativ gering und würde den Aufwand zur Erstellung und fortlaufenden Aktualisierung nicht rechtfertigen.
 

 

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