Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14267-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN vom 4. September 2020 wird wie folgt Stellung genommen

 

Zu Frage 1:

Mit der Erhebung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gemäß § 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig wird der Lenkungszweck die Haltung dieser Tiere aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotentials einzudämmen verfolgt.

 

Zu Frage 2:

 

Seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) wurden in Braunschweig 108 Hunde für gefährlich erklärt. Welche dieser 108 Hunde tatsächlich noch im Stadtgebiet leben, ist nicht bekannt. Im Tierheim befinden sich aktuell 7 der 108 als gefährlich eingestuften Hunde, darunter ein Hund der in § 3 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Braunschweig aufgeführten Rassen (hier: Staffordshire-Mix).

Die Gefährlichkeitsfeststellungen erfolgten anhand der gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 NHundG. Dort heißt es:
 

(1) 1 Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder

2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2 Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.

 

In der Regel ist der in § 7 NHundG genannte Hinweis ein gemeldeter Beißvorfall. Wobei nicht pauschal alle Hunde, die gebissen haben, als gefährlich eingestuft wurden.


 


Die Gefährlichkeitsfeststellung nach einem Beißvorfall stützt sich auf den Beschluss vom 18.01.2012, 11 ME 423/11 des OVG Lüneburg. Dort heißt es u.a.: „[…] die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG [sind] grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG), nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. […] [Davon ist] ggf. eine Ausnahme zu machen, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte.“

Eine Statistik, die Aussagen zur Rasse der gefährlichen Hunde gibt, wird nicht geführt.

 

Steuerlich sind zum Stichtag 1. September 2020 in der Stadt Braunschweig 88 gefährliche Hunde angemeldet.

 

Dabei entfallen 56 Hunde auf die Rasseliste. 32 Hunde wurden von der Ordnungsbehörde in der Regel auf Grund eines Beißvorfalles zu gefährlichen Hunden erklärt (siehe anliegende Rasseliste).

 

Zu Frage 3:

 

Aus ordnungsbehördlicher Sicht wird die Gefährlichkeit eines Hundes - unabhängig von der Rasse - jeweils im konkreten Einzelfall geprüft. Diese Prüfung ergeht auf Grundlage des in Frage 2 aufgeführten § 7 Abs. 1 NHundG, also nachdem die Fachbehörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes erhalten hat.

 

Steuerlich wurde in der Hundesteuersatzung im § 3 Abs. 3 die im Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführten Hunderassen übernommen.

 

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz) ist auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt worden.

 

Für eine erhöhte Besteuerung von Hunden der als abstrakt gefährlich angesehenen Rassen durch die Hundesteuersatzung ist es nicht erforderlich, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachengrundlagen zum Gefährdungspotenzial dieser Hunderassen selbst erheben muss. Vielmehr können Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in den Satzungstext übernommen werden, wenn dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierung angeschlossen wird. Nur wenn die Regelung offensichtlich falsch ist, ist die Gemeinde verpflichtet, diese Regelung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

 

Die satzungsrechtliche Regelung bezüglich der Definition von gefährlichen Hunden in § 3 Abs. 3 der Hundesteuersatzung genannten reinrassigen Hunde sowie deren Kreuzungen un­tereinander oder mit anderen Hunden verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. (VG Braunschweig, Az: 8 A 135/11 v. 31. Oktober 2011).

 

Der Wirksamkeit dieser Regelung steht auch nicht entgegen, dass in Niedersachsen keine gefahrenabwehrrechtliche Vorschrift mehr besteht, die auf gefährliche Hunde nach der Rasseliste abstellt. Denn die Rechtsgrundlage für den Erlass hundesteuerrechtlicher Rege­lung ist nicht das Gefahrenabwehrrecht, sondern die dort genannten Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

 


Im Gegensatz zu einer konkreten Gefahr, die grundsätzlich für ein gefahrenabwehrrecht­liches Eingreifen erforderlich ist, ist es beim Erlass hundesteuerrechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Lenkungswirkung dieser Regelungen auf abstrakte Gefahren abgestellt wird, die ihren Ausdruck in einer Liste von Hunderassen finden. Der Sat­zungsgeber darf aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraumes eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die er die Gefährlichkeit unwiderleglich vermu­tet und sodann das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten Gefährlich­keit mit einem erhöhten Steuersatz belegt (VG Braunschweig, Az: 8 A 135/11 v. 31. Oktober 2011).

 

Denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (BVerwG,Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris Rd. 19 m.w.N.).

 

Somit ist das Aufstellen einer Rasseliste zulässig. Durch die Generalklausel in der Hunde­steuersatzung, dass auch Hunde anderer Rassen als gefährliche Hunde versteuert werden können, wird auch dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen.

 

Das bundesweit geltende Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ist nach wie vor gültig. Erkenntnisse und Tatsachen, dass die in der Rasseliste des Hundeverbringungs- und Ein­fuhrbeschränkungsgesetzes nicht mehr als abstrakt gefährlich zu beurteilen sind liegen nicht vor.

 

Das von der Fraktion angeführte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts Az.: 4 A 86/15 vom 15. Juli 2016 betrifft die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasse Bullmastiff und ist insoweit nicht auf die Satzungsbestimmungen der Stadt Braunschweig übertragbar.


 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise